Die Leserfrage: Ich arbeite in einer wachsenden IT-Firma mit gut 30 Mitarbeitern. Wir möchten einen Betriebsrat gründen. Wie gehen wir vor?

Das sagt Rechtsanwältin Silke Grage: Um einen Betriebsrat zu gründen, müssen in Ihrem Unternehmen mindestens fünf Arbeitnehmer, von denen drei wählbar sind, beschäftigt sein. Dies legt Paragraf eins des Betriebsverfassungsgesetzes fest. Wahlberechtigt sind alle Arbeitnehmer, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Zum Betriebsratsmitglied wählbar wiederum sind alle Wahlberechtigten, die mindestens sechs Monate dem Unternehmen angehören. Diese Voraussetzungen werden in Ihrer Firma erfüllt, da dort ja sogar 30 Mitarbeiter beschäftigt werden.

Ihr Betrieb gehört offenbar keiner Firmengruppe bzw. keinem Konzern an, für den es bereits einen Gesamt- oder Konzernbetriebsrat gibt, der den Wahlvorstand bestellen könnte. Darum müssen Sie auf einer ersten Wahlversammlung einen Wahlvorstand von der Mehrheit der Anwesenden wählen lassen. Dessen Aufgabe ist es, die Betriebsratswahl zu organisieren und durchzuführen. Zu dieser Versammlung können drei wahlberechtigte Arbeitnehmer oder eine in Ihrem Betrieb vertretene Gewerkschaft die Kollegen per Brief, Mail oder Aushang einladen.

In der zweiten Wahlversammlung findet dann die eigentliche geheime und unmittelbare Betriebsratswahl statt. Wahlberechtigten Arbeitnehmern, die nicht teilnehmen können, muss der Wahlvorstand Gelegenheit geben, ihre Stimme schriftlich abzugeben. Dieses zweistufige Verfahren ist eine Vereinfachung, die das Betriebsverfassungsgesetz Kleinbetrieben mit bis zu 50 wahlberechtigten Arbeitnehmern erlaubt.

Da bei der Vorbereitung und Durchführung einer Betriebsratswahl bestimmte Formalien und Fristen einzuhalten sind, sollten Sie vorab unbedingt den fachlichen Rat einer Gewerkschaft oder eines Rechtsanwalts einholen. So können Sie Formfehler und eine nachträgliche Anfechtung der Wahl vermeiden. Ihren Arbeitgeber sollten Sie vor der ersten Wahlversammlung über die beabsichtigte Betriebsratswahl informieren.

Unsere Autorin Silke Grage ist Rechtsanwältin in Hamburg. www.ra-grage.de