Die Leserfrage: Ich habe vor einigen Monaten auf eigenen Wunsch den Job gewechselt. Jetzt entdecke ich, dass meine alte Firma mich weiter auf ihrer Homepage als Experte führt, inklusive eines Fotos und Informationen zu meinem ehemaligen Arbeitsbereich. Auf meine Bitte, das zu entfernen, haben sie nicht reagiert. Aber das ist doch mein Recht oder?

Das sagt Rechtsanwalt Rainer Stelling: Der Arbeitgeber darf nach Ihrem Ausscheiden in der Außendarstellung seines Unternehmens nicht mehr den Eindruck erwecken, Sie seien immer noch dort beschäftigt. Ihre Personalien auf der Homepage sind daher spätestens wenn Sie dies fordern zu löschen. Anderenfalls verletzt der Arbeitgeber Ihr Persönlichkeitsrecht. Umgekehrt gilt dies natürlich auch für den Arbeitnehmer: Seine Angaben zum Arbeitgeber in sozialen Netzwerken im Internet müssen am Tag nach dem Ausscheiden aktualisiert werden, was häufig genug vergessen wird.

Besonderheiten gelten für Fotos. Denn der Arbeitnehmer hat ein Recht am eigenen Bild. Geht es, wie in Ihrem Fall, um ein Porträtfoto, muss der Arbeitgeber nach Ihrem Ausscheiden selbstverständlich auch Ihr Foto von der Homepage entfernen. Was ist jedoch, wenn Sie auf einem Foto abgebildet sind, das Sie zusammen mit Kollegen oder bei einer Firmenveranstaltung zeigt?

Nach einem Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt a.M. (7 Ca 1649/12) kann der Arbeitnehmer nach seinem Ausscheiden zumindest verlangen, dass er auf allen Bildveröffentlichungen der Homepage unkenntlich gemacht wird. Seine Einwilligung in die Bildveröffentlichung sei nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses frei widerruflich.

Das wirft die Frage auf, ob ein Arbeitnehmer überhaupt verpflichtet ist, seine Einwilligung in die Veröffentlichung seines Fotos auf der Homepage zu erteilen. Angesichts der zunehmenden Üblichkeit personalisierter Unternehmenspräsentationen darf man davon mittlerweile wohl ausgehen – wenn der Arbeitnehmer keine gewichtigen Gründe geltend macht, weshalb er sein Bild nicht im Internet sehen möchte.

Unser Autor Dr. Rainer Stelling ist Fachanwalt für Arbeitsrecht. Im Internet unter www.rae-gleim.de