Die Leserfrage: Ich habe ein Arbeitszeugnis erhalten, das nicht so positiv ausgefallen ist wie gewünscht. Mir wird am Ende kein „Erfolg in weiteren Positionen“ gewünscht, und meine Aufgaben habe ich auch nur zur „vollen Zufriedenheit“ absolviert. Kann ich Verbesserungen einfordern?

Das sagt Rechtsanwältin Silke Grage: Die von Ihrem Arbeitgeber gewählte Leistungsbeurteilung „zur vollen Zufriedenheit“ entspricht der Note befriedigend und damit einer durchschnittlichen Leistung. Sie könnten zunächst ihn anschreiben und um konkrete, von Ihnen vorgegebene verbesserte Formulierungen bitten. Sollte er hierzu nicht bereit sein, besteht die Möglichkeit, beim Arbeitsgericht eine Klage auf Zeugnisberichtigung zu erheben. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 14.10.2003, 9 AZR 12/03) müssten Sie jedoch in dem Prozess Tatsachen beweisen, die eine gute oder sehr gute Leistungsbeurteilung rechtfertigen. Dieser Nachweis ist für einen Arbeitnehmer nicht immer leicht zu erbringen. Hilfreich sind insoweit frühere gute Zwischenzeugnisse oder gute Beurteilungen bei Zielvereinbarungen für Bonuszahlungen. Ansonsten bleibt nur die Benennung von Zeugen. Der Arbeitgeber trägt hingegen die Beweislast, wenn er dem Arbeitnehmer nur eine unterdurchschnittliche Leistung bescheinigt. Leider haben Sie nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 11.12.2012, 9 AZR 227/11) keinen Anspruch darauf, dass Ihr Arbeitgeber Ihnen in dem Zeugnis „Erfolg in weiteren Positionen“ wünscht. Obwohl derartige Schlussformeln in Zeugnissen weit verbreitet sind, gibt es nach Ansicht der Richter keine rechtliche Grundlage im Gesetz, aus der sich ein Anspruch auf die Abfassung einer Schlussformel herleiten lässt. Dieser besteht auch nicht auf Erteilung eines Zeugnisses mit einem vom Arbeitnehmer formulierten Schlusssatz.

Unsere Autorin Silke Grage ist Fachanwältin für Arbeitsrecht in Hamburg. www.ra-grage.de