Die Leserfrage: Ich habe mich bei mehreren Firmen beworben und bei einer schon meinen Arbeitsvertrag unterschrieben. Jetzt zeigt ein zweites Unternehmen Interesse. Kann ich die erste Firma hinhalten?

Das sagt Rechtsanwalt Christian Wieneke-Spohler: Mit dem Abschluss des Arbeitsvertrags - egal ob schriftlich oder mündlich - besteht die Verpflichtung zur Erfüllung der sich daraus ergebenden wechselseitigen Pflichten. Das heißt für Sie als Arbeitnehmer: die Tätigkeit zum vereinbarten Zeitpunkt aufzunehmen. Ein Widerrufsrecht besteht insoweit für den Arbeitnehmer nicht, auch keine grundsätzliche Bedenkzeit, sich den Abschluss des Arbeitsvertrages noch einmal zu überlegen.

Mit der Zusage tritt die Verbindlichkeit des Vertragsabschlusses ein. Der Arbeitsvertrag muss deshalb schriftlich gekündigt werden, um ihn zu beenden, ein bloßer Anruf genügt hierfür nicht. Die Kündigung kann aber auch bereits vor Aufnahme der Arbeit mit der im Vertrag vorgesehenen Frist gekündigt werden, im Falle einer vereinbarten Probezeit also mit einer 14-Tage-Frist. Die Kündigungsfrist beginnt dann auch schon vor Beginn des Arbeitsverhältnisses zu laufen.

Anders ist es nur, wenn im Arbeitsvertrag geregelt ist, dass eine Kündigung vor Dienstantritt ausgeschlossen ist. Dann kann die Kündigung frühestens am ersten Arbeitstag ausgesprochen werden. Wenn zusätzlich noch eine Vertragsstrafe für den Fall der Nichtaufnahme der Arbeitstätigkeit im Arbeitsvertrag vorgesehen ist, wird es teuer, nicht zur Arbeit zu erscheinen. Die Höhe der Vertragsstrafe darf aber nur maximal so viel betragen, wie das Gehalt für die Dauer der maßgeblichen Kündigungsfrist beträgt, bei einer Probezeit also das Gehalt für 14 Tage. Eine höhere Vertragsstrafe macht die gesamte Vertragsstrafenregelung unwirksam.

Unser Autor Christian Wieneke-Spohler ist Fachanwalt für Arbeitsrecht in Hamburg. Im Internet unter www.martens-vogler.de