Die Leserfrage: Ich bin leidenschaftlicher Kickboxer, gut trainiert, aber keine 20 mehr. Wenn ich mich beim Sport verletze: Muss meine Firma den Lohn fortzahlen, oder kann man mir Selbstverschulden unterstellen?

Das sagt Rechtsanwältin Silke Grage: Tatsächlich haben Sie nach Paragraf 3 Entgeltfortzahlungsgesetz nur dann einen Anspruch auf Fortzahlung Ihres Lohns, wenn Sie kein Verschulden an Ihrer Erkrankung trifft. Nach der Rechtsprechung ist eine Sportverletzung unter anderem dann verschuldet, wenn sich der Arbeitnehmer diese bei der Teilnahme an einer gefährlichen Sportart zugezogen hat.

Das Arbeitsgericht Hagen (Urteil vom 15.9.1989, 4 Ca 648/87) hat die Frage bei einer Verletzung durch Kickboxen bereits entschieden und einen Anspruch des kranken Arbeitnehmers auf Lohnfortzahlung abgelehnt. Kickboxen sei seinem Regelwerk nach eine Angriffssportart, in der aufgrund der erlaubten Techniken das Verletzungsrisiko für die beteiligten Sportler unabsehbar groß sei. Der Arbeitnehmer müsse daher die von ihm ausgewählte Sportart auf eigenes Risiko ausüben.

Für das herkömmliche Boxen hat das Bundesarbeitsgericht zwar entschieden, dass es, sofern es unter ständiger Trainerbetreuung ausgeübt werde, nicht zu den besonders gefährlichen Sportarten zu zählen sei. Nach Auffassung der Hagener Richter ist das Kickboxen jedoch erheblich gefährlicher, da dem Kickboxer gegenüber dem Boxer doppelt so viele Möglichkeiten zur Verfügung stehen, um den Gegner unschädlich zu machen. Die mögliche Kombination von Schlagen und Treten führe zu nicht kontrollierbaren Verletzungsgefahren.

Insofern können Sie davon ausgehen, dass Ihr Arbeitgeber Ihren Lohn nicht weiterzahlt, wenn Sie aufgrund einer Verletzung beim Kickboxen arbeitsunfähig werden.

Unsere Autorin Silke Grage ist Fachanwältin für Arbeitsrecht in Hamburg. www.ra-grage.de