Die Leserfrage: Ab März werde ich in meiner Firma eine neue Position bekleiden, bei der ich auch Bonuszahlungen erhalten werde. Worauf muss ich achten, damit mein Recht darauf auch verbindlich festgeschrieben ist?

Das sagt Rechtsanwalt Rainer Stelling: Wenn Ihre Vergütung künftig variable Bestandteile in Gestalt von Bonuszahlungen enthält, wird das im Arbeitsvertrag oder in einer Zusatzvereinbarung schriftlich festgehalten. Aufgeführt werden dabei bestimmte Ziele, die Sie im Geschäftsjahr erreichen sollen. Gelingt Ihnen das, erhalten Sie außer dem fixen Bruttogehalt eine Bonuszahlung. So weit die Theorie. In der Praxis entstehen jedoch durch unausgewogene Bonusregelungen zahlreiche Probleme.

Bei der Bonusregelung sollte darauf geachtet werden, dass die vereinbarten Ziele klar formuliert sind und dass Sie als Arbeitnehmer tatsächlich Einfluss auf ihre Erfüllung haben. Wird zwar ein hoher Bonus in Aussicht gestellt, aber überwiegend von der Erreichung allgemeiner Unternehmensziele abhängig gemacht, liegt darin häufig eine versteckte Kürzung der Gesamtbezüge.

Zudem versäumen viele Arbeitgeber oder Vorgesetzte, rechtzeitig zu Beginn eines Geschäftsjahres Ziele festzulegen. Daher sollte geregelt werden, dass der Arbeitgeber bis zu einem festen Stichtag die Ziele mit dem Mitarbeiter zu vereinbaren hat. Wenn der Arbeitgeber trotz Aufforderung keine Ziele vorgegeben hat, die der Mitarbeiter hätte erreichen können, kann der Arbeitnehmer Schadenersatz in voller Bonushöhe verlangen.

Häufig werden Bonuszahlungen an die Bedingung geknüpft, dass das Arbeitsverhältnis am 1. April des Folgejahres noch besteht. Derartige Klauseln sind ebenso wie Freiwilligkeitsvorbehalte unzulässig, wenn der Bonus leistungsbezogen und nicht lediglich als Treueprämie gewährt wird.

Unser Autor Rainer Stelling ist Fachanwalt für Arbeitsrecht in Hamburg. Im Internet unter www.rae-gleim.de