Die Leserfrage: Ich muss zwei Mitarbeitern aus betrieblichen Gründen kündigen. Worauf ist bei der Zustellung der Kündigung zu achten, damit sie gültig ist und alle Bedingungen einhält?

Das sagt Rechtsanwalt Christian Wieneke-Spohler: Eine Kündigung ist nur dann wirksam, wenn sie schriftlich erfolgt; sie muss eine Original-Unterschrift tragen. Wenn nicht der Arbeitgeber selbst oder bei einer GmbH der Geschäftsführer unterschreibt, muss eine Vollmacht im Original für den Unterschreibenden beigefügt sein.

Wenn die Kündigung dem Arbeitnehmer nicht persönlich ausgehändigt werden kann, muss der Erhalt der Kündigung dokumentiert werden, da der Arbeitgeber den Nachweis führen muss, dass der Mitarbeiter das Schreiben tatsächlich erhalten hat. Es reicht aus, dass die Kündigung in den Briefkasten gelangt, sodass der Mitarbeiter von der Kündigung Kenntnis erlangen kann. Ob der Mitarbeiter tatsächlich zu Hause ist, spielt keine Rolle, selbst wenn der Arbeitgeber von der Abwesenheit des Arbeitnehmers weiß (BAG Urteil vom 22.3.2012, 2 AZR 224/11).

Die Kündigung einfach per Post zu verschicken, ist nicht empfehlenswert. Selbst ein Einwurf-Einschreiben oder ein Einschreiben mit Rückschein kann zu Problemen beim Beweis des Zugangs der Kündigung führen. Am sichersten ist deshalb die Zustellung durch einen Boten, der als Zeuge fungieren kann. Kommt es darauf an, dass die Kündigung noch am gleichen Tag zugeht, ist Vorsicht geboten. Wenn eine bestimmte Frist eingehalten werden muss, z. B. der letzte Tag der Probezeit, kann der verspätete Zugang der Kündigung gravierend sein. Nur der Einwurf bis spätestens 16 Uhr bedeutet Zugang noch am gleichen Tag (LAG Köln, Urteil vom 17.9.2010, 4 Sa 721/10). Nach 16 Uhr muss niemand mehr damit rechnen, dass er noch Post erhält.

Unser Autor Christian Wieneke-Spohler ist Fachanwalt für Arbeitsrecht in Hamburg. Im Internet unter www.martens-vogler.de