Beschäftigte sind verpflichtet, ihren Arbeitsplatz gegen den Zugriff von unbefugten Dritten (z. B. durch Verwendung von Passwörtern) zu schützen und Sicherheitskonzepte ihrer Firma zu beachten.

Wird Hard- oder Software unsachgemäß genutzt, z. B. Virenbefall durch private Internetnutzung ermöglicht, kann der Arbeitnehmer für entstandenen Schaden in Anspruch genommen werden.

Allerdings haftet er in vollem Umfang nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Insoweit ist auch maßgeblich, inwieweit der Arbeitgeber oder dessen Datenschutzbeauftragter seiner Pflicht zur Information der Beschäftigten nachgekommen ist.

Quelle: "Schutzrechte für Arbeitnehmer" von Joachim Gutmann und Heide Franken, Haufe Verlag, 200 Seiten, 39,80 Euro