Die Leserfrage: Wie jedes Jahr streiten wir in unserem Team, wer die unbeliebten Weihnachtsschichten machen muss. Gibt es da rechtliche Vorgaben, die z. B. besagen, dass Kollegen mit Kindern bevorzugt freizugeben ist?

Das sagt Rechtsanwältin Silke Grage: Die gesetzliche Grundlage für die Urlaubsgewährung ist Paragraf 7 Bundesurlaubsgesetz. Danach hat ein Arbeitgeber bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs die Wünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen. Zwei Einschränkungen gibt es - und zwar wenn dem Urlaubswunsch dringende betriebliche Belange entgegenstehen oder die Urlaubspläne anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, berücksichtigt werden müssen. Genauere Kriterien hat der Gesetzgeber nicht festgelegt.

Ihr Arbeitgeber hat also bei der Festlegung des Dienstplans für die Feiertage eine Interessenabwägung hinsichtlich der Urlaubswünsche seiner Mitarbeiter vorzunehmen. Eine konkrete rechtliche Vorgabe, nach der Kollegen mit Kindern bevorzugt freizugeben ist, existiert zwar nicht. Dennoch haben Kinder bei der Interessenabwägung gerade beim Weihnachtsurlaub ein starkes Gewicht.

Weiteres Kriterium ist die Urlaubsgewährung in den vergangenen Jahren. Es sollten vorrangig die Urlaubswünsche der Kollegen Berücksichtigung finden, die in vorherigen Jahren an den Weihnachtstagen arbeiten mussten. Zu berücksichtigen sind zudem die Erholungsbedürftigkeit der Arbeitnehmer und die Dauer des bereits im Kalenderjahr gewährten Urlaubs.

Sind Sie mit dem Dienstplan Ihres Arbeitgeber nicht einverstanden, dürfen Sie nicht ohne Genehmigung eigenmächtig Ihren Urlaub antreten. Sie haben aber die Möglichkeit, beim Arbeitsgericht im Rahmen einer einstweiligen Verfügung Ihren Urlaubsanspruch durchzusetzen.

Unsere Autorin Silke Grage ist Fachanwältin für Arbeitsrecht in Hamburg. www.ra-grage.de