Die Leserfrage: Mein Arbeitgeber hat mir nach einem Jahr gekündigt, weil herausgekommen ist, dass ich eine Vorstrafe wegen Unfallflucht bei der Bewerbung nicht angegeben hatte. Ich fand das irrelevant, denn ich bin Versicherungskaufmann und kein Lkw-Fahrer. Kann ich dagegen klagen?

Das sagt Rechtsanwältin Silke Grage: Auskünfte über Vorstrafen kann ein Arbeitgeber in einem Bewerbungsgespräch nur in beschränktem Maße verlangen. Nach der Rechtsprechung sind Fragen nur insoweit zulässig, wie dies für die Art des zu besetzenden Arbeitsplatzes von Bedeutung ist.

So darf bei der Einstellung eines Angestellten im Polizeivollzugsdienst uneingeschränkt nach Vorstrafen gefragt werden. Fragen an Bankangestellte nach Vorstrafen in Vermögensdelikten und an Erzieher nach Sittlichkeits- und Körperverletzungsdelikten sind ebenfalls erlaubt und müssen vom Bewerber wahrheitsgemäß beantwortet werden. Ansonsten kann der Arbeitgeber den Arbeitsvertrag nachträglich wegen arglistiger Täuschung anfechten.

Der Bewerber darf sich allerdings als unbestraft bezeichnen, wenn die Strafe nach dem Bundeszentralregister-Gesetz (BZRG) nicht in das Führungszeugnis aufzunehmen oder im Register nach den Paragrafen 51 und 53 BZRG zu tilgen ist.

Zu Recht weisen Sie darauf hin, dass Sie von Ihrem Arbeitgeber nicht als Lkw-Fahrer, sondern als Versicherungskaufmann beschäftigt werden. Die von Ihnen begangene Unfallflucht hat insoweit keinerlei Bezug zu Ihrer Tätigkeit. Eine Kündigungsschutzklage gegen die von Ihrem Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung wäre daher Erfolg versprechend. Diese muss jedoch innerhalb von drei Wochen ab Zugang der Kündigung erhoben werden. Weitere Voraussetzung ist, dass bei Ihrem Arbeitgeber mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt werden.

Unsere Autorin Silke Grage ist Fachanwältin für Arbeitsrecht in Hamburg. www.ra-grage.de