Die Leserfrage: In meiner Abteilung haben wir im Winterhalbjahr immer so viel zu tun, dass ich meinen Resturlaub wohl nicht rechtzeitig nehmen kann. Kann ich verhindern, dass er verfällt?

Das sagt Rechtsanwalt Rainer Stelling: Gemäß dem Bundesurlaubsgesetz muss der Urlaub im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur dann möglich, wenn es dafür dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe gibt. In diesem Fall muss der Urlaub bis zum 31. März des Folgejahres gewährt und genommen werden. Ansonsten verfällt er. Das Gesetz sieht für diesen Fall keine Auszahlung des Urlaubs vor.

Wenn der Arbeitnehmer also seinen Urlaub im Kalenderjahr nicht nehmen konnte, weil er arbeitsunfähig war oder die Arbeit im Betrieb zu viel, darf der Arbeitgeber einen Urlaubsantrag für die ersten drei Monate des Folgejahres auch dann nicht ablehnen, wenn wichtige betriebliche Gründe dagegensprechen. Die Lage des Urlaubs muss außerdem den Wünschen des Beschäftigten entsprechen. Lehnt der Arbeitgeber trotzdem den Urlaubsantrag für den Übertragungszeitraum ab, steht dem Arbeitnehmer ein Schadenersatzanspruch für den verfallenen Urlaub zu.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer können sich allerdings darauf einigen, dass der übertragene Urlaub auch noch nach dem 31. März genommen werden darf. Aus Beweisgründen sollte der Arbeitgeber eine solche Einigung schriftlich oder in einer E-Mail bestätigen. Denn der Arbeitnehmer darf sich nicht darauf verlassen, nur weil andere Kollegen ihren Urlaub auch später nehmen durften. Erst wenn der Arbeitnehmer nachweisen kann, dass alle anderen stets ihren Resturlaub auch nach dem 31. März nehmen durften, besteht eine betriebliche Übung, wonach der Resturlaub mit diesem Datum nicht verfällt.

Unser Autor Dr. Rainer Stelling ist Fachanwalt für Arbeitsrecht in Hamburg. www.rae-gleim.de