Die Leserfrage: Ich arbeite in Deutschland für ein französisches Unternehmen. Unsere Niederlassung besteht aus sechs Angestellten. Meinen Vertrag habe ich in Paris unterzeichnet. Welches Arbeitsrecht gilt für mich?

Das sagt Rechtsanwalt Christian Wieneke-Spohler: In dieser Konstellation, dass Sie in Deutschland für ein ausländisches Unternehmen tätig sind, ergeben sich zwei Fragen. Ist deutsches oder ausländisches - hier französisches - Arbeitsrecht auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden? Und wenn deutsches Recht gilt und eine Kündigung ausgesprochen wird, ist dann das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) anwendbar?

Selbst wenn der Vertrag in Paris abgeschlossen wurde, gilt dadurch nicht automatisch französisches Arbeitsrecht. Ist im Arbeitsvertrag nicht ausdrücklich festgelegt, welches Recht gelten soll, kommt das Recht des Staates zur Anwendung, in dem die Tätigkeit (überwiegend) erbracht wird; vorliegend also deutsches Recht.

Spricht der Arbeitgeber eine Kündigung aus, hilft dem Mitarbeiter nur das KSchG weiter, da die Kündigung sozial gerechtfertigt sein muss, was durch ein Arbeitsgericht überprüft werden kann. Somit besteht eine Basis dafür, eine Abfindung aushandeln zu können.

Das KSchG gilt nach § 23 nur dann, wenn in Deutschland ein Betrieb existiert, also mindestens eine irgendwie geartete Organisationsform. Eine deutsche Niederlassung mit entsprechendem Leiter genügt. Aber es müssen außerdem in diesem Betrieb mehr als zehn Mitarbeiter beschäftigt sein. Anderweitige Beschäftigte außerhalb Deutschlands zählen hierbei nicht mit (BAG 26.03.2009, 2 AZR 883/07).

Bezogen auf Ihre konkrete Situation verneint die Rechtsprechung deshalb die Anwendbarkeit des KSchG, da es in der Niederlassung in Deutschland nur sechs Beschäftigte gibt.

Unser Autor Christian Wieneke-Spohler ist Fachanwalt für Arbeitsrecht in Hamburg. Im Internet unter www.martens-vogler.de