Die Leserfrage: Eigentlich bin ich noch Studentin. Aus meiner Hilfe für Freunde bei der Webseiten-Gestaltung ist inzwischen aber ein "Unternehmen" geworden. Wie mache ich das offiziell?

Das sagt Steuerberater Michael Fischer: Sie müssen ein Unternehmen gründen und dafür prüfen, ob Sie eine gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit ausüben. Sofern Ihre Studienrichtung und Ihre Arbeit in unmittelbarer Beziehung zueinander stehen, haben Sie den Status einer Freiberuflerin.

Um eine Steuernummer zu erhalten, müssen Sie einen Fragebogen fürs Finanzamt ausfüllen und Angaben über Ihre geplante Einkommen- und Umsatzsituation machen. Als Freiberuflerin können Sie zur Gewinnermittlung die Einnahmenüberschussrechnung wählen. Einnahmen wie auch Ausgaben sind hierbei erst zu berücksichtigen, wenn tatsächlich Geld geflossen ist.

Bei der Umsatzsteuer können Sie - bis zu einem Jahresumsatz von 17 500 Euro - die Kleinunternehmer-Regelung wählen. Sie stellen Ihren Kunden dann keine Umsatzsteuer in Rechnung und müssen keine monatlichen Umsatzsteuervoranmeldungen abgeben. Sie können aber auch die Umsatzsteuer die Ihnen in Rechnung gestellt wurde (Vorsteuer), nicht vom Finanzamt zurückerhalten. Sollten Sie also größere Investitionen planen oder Unternehmen betreuen, für die es keine Rolle spielt, ob sie Umsatzsteuer in Rechnung gestellt bekommen, da sie selbst vorsteuerabzugsberechtigt sind, wäre es sinnvoll, auf die Anwendung der Regelung zu verzichten. Dann sollten Sie die "Ist-Versteuerung" beantragen, bei der die Umsatzsteuer erst fällig wird, wenn Ihre Rechnungen bezahlt wurden.

Ihre Studienkosten können Sie bis 6000 Euro als Sonderausgaben absetzen. Mit dem Grundfreibetrag von 8004 Euro können Sie einen Gewinn von rund 14 000 Euro erwirtschaften, ohne darauf Einkommenssteuer zu zahlen.

Unser Autor Michael Fischer ist Steuerberater und Wirtschaftsprüfer in Hamburg. www.wpfischer.de