Die Leserfrage: Inwieweit wirkt sich meine Freizeitgestaltung auf den Job aus? Ich habe neulich gelesen, dass man gekündigt werden kann, weil man am Wochenende kifft. Stimmt das?

Das sagt Rechtsanwalt Rainer Stelling: Der Arbeitgeber ist nicht zum Sittenrichter über die in seinem Betrieb tätigen Arbeitnehmer berufen. Ein lockerer oder unsittlicher Lebenswandel berechtigt ihn grundsätzlich nicht zur Kündigung. Außerdienstliches Verhalten kann arbeitsrechtliche Maßnahmen bis hin zur Kündigung nur dann rechtfertigen, wenn das Arbeitsverhältnis dadurch konkret beeinträchtigt wird. Das gilt auch, wenn durch das außerdienstliche Verhalten die persönliche Eignung des Mitarbeiters für seine Tätigkeit im Betrieb infrage gestellt wird.

Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn ein Buchhalter, Kassierer oder Geldbote wegen außerdienstlicher Vermögensdelikte verurteilt wird. Außerhalb des Dienstes begangene Sexualdelikte belasten die Beschäftigung von Lehrern und Erziehern. Massiver Alkoholgenuss ebenso wie Drogenkonsum außerhalb der Arbeitszeit können dann zur Kündigung eines Berufskraftfahrers führen, wenn die körperlichen und psychischen Auswirkungen des Exzesses das Vertrauen des Arbeitgebers in die Fahrtüchtigkeit und Zuverlässigkeit des Arbeitnehmers erschüttern.

Besondere Verhaltenspflichten auch im Privatleben treffen Mitarbeiter von Kirchen und Tendenzbetrieben, also Zeitungsverlagen und Gewerkschaften. Wer dann außerdienstlich öffentlichkeitswirksam eine Meinung vertritt, die den bekannten Tendenzen seines Arbeitgebers zuwiderläuft, muss mit einer Kündigung rechnen. Allen anderen Arbeitnehmern ist politische Betätigung im Regelfall erlaubt: Der Mitarbeiter eines Stromkonzerns darf am Wochenende für den Atomausstieg demonstrieren, der Bankkaufmann im Occupy-Camp übernachten.

Unser Autor Dr. Rainer Stelling ist Fachanwalt für Arbeitsrecht in Hamburg. www.rae-gleim.de