Die Leserfrage: Ich bin Teamleiter, und meine Firma erwartet von mir, abends und am Wochenende erreichbar zu sein und meine E-Mails täglich zu checken. Muss ich das akzeptieren?
Das sagt Rechtsanwalt Christian Wieneke-Spohler: Die Erreichbarkeit an Feierabend und Wochenende via Smartphone ist arbeitsrechtlich einerseits in Bezug auf das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) und andererseits unter dem Aspekt der Vergütung zu beurteilen.
Arbeitszeitrechtlich bedeutet es, Rufbereitschaft zu leisten. Zwar müssen Sie sich nicht an einem vom Arbeitgeber festgelegten Ort oder im Betrieb aufhalten - sonst würde Bereitschaftsdienst vorliegen -, aber doch für den Arbeitgeber erreichbar sein und auf Abruf die Arbeit aufnehmen. Diese Rufbereitschaft gilt so lange nicht als Arbeitszeit im Sinne des ArbZG, wie Sie nicht tatsächlich nennenswerte Arbeit leisten müssen. Einmal am Tag Mails abzurufen, fällt genauso wenig darunter wie ein kurzes Telefonat.
Erst wenn Sie abends oder am Wochenende umfangreicher arbeiten müssen, fällt Arbeitszeit an. Da Sie nach dem ArbZG zwischen dem Ende der täglichen Arbeitszeit und dem Beginn der Arbeit am nächsten Tag eine Ruhezeit von elf Stunden haben müssen, kann bei einem Einsatz außerhalb der regulären Arbeitszeit ein Verstoß gegen das ArbZG eintreten. Überhaupt darf der Arbeitgeber nicht ohne entsprechende Grundlage im Arbeitsvertrag oder in einem Tarifvertrag ständige Erreichbarkeit anordnen. Darüber hinaus ist der Betriebsrat mit einzubeziehen.
Rein rechtlich muss Rufbereitschaft vergütet werden, es sei denn, Ihr Gehalt liegt über der Bemessungsgrenze (monatlich 5600 Euro brutto), sodass der Bereitschaftsdienst dadurch abgegolten ist. Ob Sie Ihr Recht aber auf Kosten des Arbeitsklimas durchsetzen wollen, müssen Sie abwägen.
Unser Autor Christian Wieneke-Spohler ist Fachanwalt für Arbeitsrecht in Hamburg. Im Internet unter www.martens-vogler.de