Die Leserfrage: In meinem neuen Job werde ich in den Genuss eines Firmenwagens kommen. Darf ich ihn uneingeschränkt privat nutzen? Kann er mir wieder aberkannt werden?

Das sagt Rechtsanwalt Christian Wieneke-Spohler: Wenn Sie einen Dienstwagen erhalten, folgt daraus nicht automatisch, dass Sie das Fahrzeug privat nutzen dürfen. Dafür ist eine ausdrückliche Vereinbarung erforderlich. Darüber hinaus ist es Sache des Arbeitgebers, ob er alle mit der Privatnutzung des Wagens verbundene Kosten (Benzin, Öl, Wartungsarbeiten) übernimmt oder den Mitarbeiter daran beteiligt. Ebenso hängt es auch vom guten Willen des Arbeitgebers ab, ob er Ihnen die Nutzung für Urlaubsfahrten, eventuell sogar ins Ausland oder eine Überlassung des Pkw innerhalb der Familie gestattet.

Die Privatnutzung des Dienstwagens ist ein geldwerter Vorteil, der versteuert werden muss und damit einen Gehaltsbestandteil darstellt. Er steht Ihnen so lange zu, wie Sie Gehalt beanspruchen können, somit auch während des Urlaubs und der Arbeitsunfähigkeit, aber nur bis zum Ablauf des Entgeltfortzahlungszeitraums (sechs Wochen).

Der Arbeitgeber kann Ihnen nicht einseitig ohne entsprechenden Vorbehalt die Privatnutzung wieder entziehen. Hat er sich in der Dienstwagen-Überlassungsvereinbarung den Widerruf der Privatnutzung ausdrücklich vorbehalten, ist diese Regelung nur dann wirksam, wenn dort konkrete und berechtigte Widerrufsgründe angegeben sind. Heißt es dort, dass der Dienstwagen im Falle der Freistellung nach einer Kündigung zurückzugeben ist, der Mitarbeiter den Wagen aber bis zum Ablauf der Kündigungsfrist weiter nutzen möchte, muss der Arbeitgeber nachweisen, dass er das Fahrzeug zwingend braucht, etwa um einen anderen Mitarbeiter damit auszustatten. (BAG, Urteil vom 21.3.2012, 5 AZR 651/10).

Unser Autor Christian Wieneke-Spohler ist Fachanwalt für Arbeitsrecht in Hamburg. Im Internet unter www.martens-vogler.de