Die Leserfrage: Ich werde bald eine Änderungskündigung erhalten. Die Wochenarbeitszeit soll von 36,5 auf 38,5 Stunden bei gleichem Gehalt hochgesetzt werden. Muss ich das akzeptieren?

Das sagt Rechtsanwältin Silke Grage: Wollen Sie die Rechtmäßigkeit der Änderungskündigung überprüfen lassen, müssen Sie innerhalb von drei Wochen ab Zugang Klage erheben. Sonst ist die Kündigung bestandskräftig und Sie müssen auf Basis einer 38,5-Stunden-Woche zu Ihrem alten Gehalt arbeiten.

Ich empfehle Ihnen, die Änderungskündigung unter Vorbehalt anzunehmen. Das heißt, Sie müssten nach Ablauf der Kündigungsfrist zunächst zu den veränderten Bedingungen arbeiten. Stellt ein Arbeitsgericht nachträglich fest, dass die Änderungskündigung sozial nicht gerechtfertigt war, kommen Ihre alten Arbeitsbedingungen wieder zur Anwendung. Hält das Gericht die Kündigung aber für wirksam, wird Ihr Arbeitsverhältnis zu den neuen Bedingungen fortgesetzt.

Eine Änderungskündigung ist nach der Rechtsprechung nur zulässig, wenn bei Ihrem Arbeitgeber ein dringendes betriebliches Erfordernis zur Änderung der Bedingungen besteht. Darüber hinaus müssten bei Aufrechterhaltung der bisherigen Personalkostenstruktur weitere, betrieblich nicht mehr auffangbare Verluste entstehen, die absehbar zur Reduzierung der Belegschaft oder Schließung des Betriebes führen.

Es kommt dabei darauf an, ob Ihre Firma einen Sanierungsplan aufgestellt hat, der alle milderen Mittel ausschöpft. Entscheidend für die Wirksamkeit einer Änderungskündigung sind daher die konkreten wirtschaftlichen Verhältnisse und die ergriffenen Maßnahmen des Arbeitgebers.

Unsere Autorin Silke Grage ist Fachanwältin für Arbeitsrecht in Hamburg. www.ra-grage.de