Die Leserfrage: Ich bekomme von meiner Firma die Möglichkeit, künftig zwei Tage pro Woche zu Hause zu arbeiten. Was kann ich steuerlich absetzen?

Das sagt Steuerberater Michael Fischer: Unabhängig davon, ob Ihr Homeoffice als Arbeitszimmer steuerlich berücksichtigt wird, können Sie Anschaffungen als Arbeitsmittel von der Steuer absetzen, die unmittelbar der Erledigung von beruflichen Aufgaben dienen, z. B. Papier, Schreibtisch oder Computer. Nutzen Sie den Computer allerdings auch privat, ist ein voller Werbungskostenabzug nicht möglich. Stattdessen müssen die Kosten nachweislich aufgeteilt werden. Der berufliche Anteil wird grundsätzlich auf 50 Prozent geschätzt.

Für die Anerkennung der Kosten Ihres häuslichen Arbeitsplatzes ist es notwendig, dass Sie entweder über keinen beruflichen Arbeitsplatz verfügen oder Ihr Arbeitszimmer den Mittelpunkt Ihrer gesamten Tätigkeit darstellt. Da Ihnen Ihr Arbeitsplatz in der Firma ja weiter zur Verfügung steht, können in Ihrem Fall die Kosten lediglich bis zu einem Betrag in Höhe von 1250 Euro abgezogen werden.

Diese Begrenzung hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (Az. 4 K 1270/09) nun für den Fall infrage gestellt, dass der Arbeitnehmer arbeitsvertraglich verpflichtet war, einen Telearbeitsplatz in einem separaten Raum bei sich einzurichten. Daher sollten Sie die Kosten für z. B. Miete, Strom oder Putzfrau, die anteilig auf Ihr Arbeitszimmer entfallen, ohne Abzugsbeschränkung ansetzen. Sollte das Finanzamt Ihrer Steuererklärung nicht folgen, legen Sie Einspruch ein, beantragen ein Ruhenlassen des Verfahrens und verweisen auf die beim BFH unter dem Aktenzeichen VI R 40/12 anhängige Revision.

Unser Autor Michael Fischer ist Steuerberater und Wirtschaftsprüfer in Hamburg. www.wpfischer.de