Die Leserfrage: Ich habe eine Dreiviertelstelle in einem Büro. Mein Arbeitgeber drängt mich zu einem Auflösungsvertrag und will mich als freie Mitarbeiterin beschäftigen. Kann ich mich darauf einlassen?

Das sagt Rechtsanwalt Christian Wieneke-Spohler: Das Arbeitsverhältnis mit Ihnen zu beenden, um Sie als freie Mitarbeiterin weiter zu beschäftigen, ist nur sehr eingeschränkt rechtlich möglich. Es steht nicht im Belieben des Arbeitgebers, ob er Sie im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses oder einer freien Mitarbeit beschäftigt. Entscheidend ist vielmehr, wie die Praxis aussieht.

Freie Mitarbeit unterscheidet sich von einem Arbeitsverhältnis dadurch, dass der freie Mitarbeiter selbstständig und damit im Wesentlichen frei von Weisungen seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann. Demgegenüber liegt ein Arbeitsverhältnis vor, wenn der Arbeitgeber innerhalb eines bestimmten zeitlichen Rahmens über die Arbeitsleistung des Mitarbeiters verfügen kann.

Bei einer Umwandlung eines Arbeitsverhältnisses in ein freies Mitarbeiterverhältnis muss dies nicht nur eindeutig vereinbart, sondern auch in der Praxis so umgesetzt werden. Die Bedingungen, unter denen die freie Mitarbeit erbracht wird, müssen so gestaltet sein, dass keine Eingliederung in eine fremde Arbeitsorganisation mehr stattfindet. Bleiben jedoch die tatsächlichen Bedingungen gleich, stellt die gewählte Vertragsform der freien Mitarbeit eine missbräuchliche Handhabung da.

Wenn also die künftige freie Mitarbeit inhaltlich mit Ihrer bisherigen Arbeitstätigkeit quasi identisch ist, sind sowohl der abgeschlossenen Auflösungsvertrag als auch die Vereinbarung der freien Mitarbeit unwirksam. Vielmehr besteht in diesem Fall das ursprüngliche Arbeitsverhältnis unbefristet fort.

Unser Autor Christian Wieneke-Spohler ist Fachanwalt für Arbeitsrecht in Hamburg. Im Internet unter www.martens-vogler.de