Die Leserfrage: In unserem Büro mangelt es an vernünftiger Ausstattung. Es gibt keine ergonomischen Stühle, an manchen Arbeitsplätzen scheint die Sonne auf den Monitor. Was können wir einfordern? Und wie?

Das sagt Rechtsanwalt Rainer Stelling: Der Gesetzgeber hat zahlreiche Vorschriften erlassen, um Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten vorzubeugen. Auch die Berufsgenossenschaften haben für die einzelnen Branchen mit ihren besonderen Arbeitsbedingungen umfangreiche Regelwerke geschaffen und dürfen deren Einhaltung durch Betriebsbegehungen überwachen.

Von besonderer Bedeutung für einen menschengerechten und ergonomischen Arbeitsplatz sind die Vorschriften des Arbeitsschutzgesetzes, der Arbeitsstättenverordnung mit den Arbeitsstättenrichtlinien und die Bildschirmarbeitsplatzverordnung. Überwacht wird die Einhaltung vor allem durch die Gewerbeaufsichtsämter. Bei einem Verstoß begeht der Arbeitgeber nicht nur eine Ordnungswidrigkeit und riskiert eine Betriebsschließung. Vielmehr ist er einem Arbeitnehmer, der durch fehlenden Arbeitsschutz einen Gesundheitsschaden erleidet, zum Schadensersatz verpflichtet.

Damit es nicht so weit kommt, sind die Beschäftigten nach dem Arbeitsschutzgesetz berechtigt, dem Arbeitgeber Vorschläge zu allen Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes zu machen. Ergreift der Arbeitgeber dann keine ausreichenden Maßnahmen, darf der Arbeitnehmer die Aufsichtsbehörde informieren. Von diesem Recht werden aber die meisten aus Furcht vor Sanktionen keinen Gebrauch machen. Der Gesetzgeber hat deshalb dem Betriebsrat erzwingbare Mitbestimmungsrechte in Fragen des Arbeitsschutzes gegeben. Zudem muss der Arbeitgeber in allen Unternehmen mit mehr als 20 Beschäftigten Fachkräfte für Arbeitssicherheit bestellen.

Unser Autor Dr. Rainer Stelling ist Fachanwalt für Arbeitsrecht in Hamburg. www.rae-gleim.de