Die Leserfrage: Ich war zu einem Vorstellungsgespräch in München und habe im Hotel übernachtet. Nun wurde mir abgesagt. Habe ich Anspruch auf Erstattung der Kosten?

Das sagt Rechtsanwalt Rainer Stelling: Wenn ein Arbeitgeber einen Bewerber zur Vorstellung auffordert, hat er ihm die Reisekosten für das Gespräch auch dann zu erstatten, wenn im Anschluss kein Arbeitsverhältnis zustande kommt. Eine Kostenübernahme kommt nur dann nicht in Betracht, wenn der Arbeitnehmer sich unaufgefordert vorstellt oder der Arbeitgeber vorher unmissverständlich zum Ausdruck gebracht hat, dass er die Vorstellungskosten nicht trägt. Der Erstattungsanspruch verjährt in drei Jahren.

Der Arbeitgeber hat alle Kosten zu erstatten, die der Arbeitnehmer den Umständen nach für erforderlich halten durfte. Erstattungspflichtig sind Reisekosten grundsätzlich nur bis zur Höhe der Kosten eines öffentlichen Verkehrsmittels mit der Bahn 2. Klasse. Eine Fahrt 1. Klasse oder die Anreise mit dem Flugzeug dürfte nur für Bewerber um eine höhere Führungsposition angemessen sein.

Ansonsten ist bei Flügen Vorsicht geboten. Ist im Vergleich eine Bahnreise mit Übernachtung günstiger, muss der Bewerber auch eine längere Bahnfahrt in Kauf nehmen. Taxikosten sind nur bei einem ungünstig gelegenen Sitz des Arbeitgebers erstattungsfähig. Um einen Streit über die Angemessenheit der Reisekosten zu vermeiden, sollte der Bewerber möglichst schon im Vorfeld abstimmen, welche Kosten der Arbeitgeber zu übernehmen bereit ist.

Wenn nichts anderes vereinbart oder notwendig war, könnte der Arbeitgeber Ihrem Erstattungsanspruch entgegenhalten, dass die An- und Abreise zum Gespräch in München an einem Tag möglich gewesen wäre. Dann wären die Hotelkosten und der Verpflegungsmehraufwand nicht erstattungsfähig.

Unser Autor Dr. Rainer Stelling ist Fachanwalt für Arbeitsrecht in Hamburg. www.rae-gleim.de