Die Leserfrage: Mein Gehalt reicht nicht, und ich will abends nach meinem Bürojob noch kellnern gehen. In meinem Arbeitsvertrag sind Nebentätigkeiten nicht ausdrücklich ausgeschlossen. Darf ich also jobben gehen?

Das sagt Rechtsanwalt Christian Wieneke-Spohler: Auch wenn Ihr Arbeitsvertrag die Ausübung einer Nebentätigkeit nicht ausschließt oder vorschreibt, dass sie ausdrücklich genehmigt werden muss, sind Sie dennoch nicht völlig frei darin, einen Nebenjob aufzunehmen. Eine Nebenbeschäftigung ist unzulässig, wenn sie zu einer erheblichen Beeinträchtigung Ihrer Arbeitskraft im Hauptarbeitsverhältnis führt.

Hat das Kellnern abends zur Konsequenz, dass Sie am nächsten Tag Ihre Arbeit wegen Übermüdung nur eingeschränkt ausüben können, kann der Arbeitgeber die Nebentätigkeit verbieten. Gleiches würde bei einer Konkurrenztätigkeit gegenüber Ihrem Arbeitgeber gelten. Zu beachten ist auch die zulässige Höchstgrenze der Arbeitszeit nach dem Arbeitszeitgesetz: Im Schnitt darf die Arbeitszeit maximal 48 Wochenstunden betragen. Zudem muss eine Ruhezeit von elf Stunden eingehalten werden, bevor sie am Folgetag Ihre Tätigkeit wieder aufnehmen. Allein hieraus folgt bereits, dass Sie nur sehr eingeschränkt eine Nebentätigkeit als Kellner ausüben dürfen. Zudem sollten Sie diese unbedingt vorher mit Ihrem Arbeitgeber absprechen.

Zu beachten ist außerdem, dass Sie nach dem Bundesurlaubsgesetz während des gesetzlichen Mindesturlaubs von vier Wochen keine Erwerbstätigkeit ausüben dürfen, die zur Folge hätte, dass Sie sich während des Urlaubs nicht erholen. Erst recht dürfen Sie während einer Arbeitsunfähigkeit keine anderweitige Tätigkeit ausüben, da Sie hierdurch die möglichst rasche Wiederherstellung Ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigen.

Unser Autor Christian Wieneke-Spohler ist Fachanwalt für Arbeitsrecht in Hamburg. Im Internet unter www.martens-vogler.de