Die Leserfrage: In welchem Fall habe ich ein Anrecht auf vermögenswirksame Leistungen von meiner Firma, und welche Höhe hätten die?

Das sagt Steuerberater Michael Fischer: Vermögenswirksame Leistungen bezeichnen Geldleistungen, die der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer in bestimmte Anlageformen investieren kann. Arbeitnehmer im Sinne des Vermögensbildungsgesetzes sind hierbei Arbeiter und Angestellte einschließlich der Auszubildenden. Wehr- oder Zivildienstleistende können dagegen keine vermögenswirksame Leistung vom Arbeitgeber erhalten.

Ob und wie viel der Arbeitgeber zahlen muss, ist abhängig von den jeweiligen Tarifverträgen und den Betriebsvereinbarungen. Liegen keine vor, ist der Arbeitgeber nicht dazu verpflichtet, eine vermögenswirksame Leistung zu zahlen. Sie können jedoch mit Ihrem Arbeitgeber vereinbaren, dass dieser von Ihrem Nettolohn einen bestimmten Betrag auf einen von Ihnen abgeschlossenen Vermögensbildungsvertrag einzahlt. Dieser Antrag muss schriftlich gestellt werden, und der Arbeitgeber kann ihn nicht ablehnen.

Ebenfalls kann der Arbeitgeber keinen direkten Einfluss darauf nehmen, wie Sie Ihr Geld anlegen. Ich würde Ihnen daher empfehlen, einen Vermögensbildungsvertrag abzuschließen. Nicht zuletzt wird dieser durch den Staat in Form der Arbeitnehmersparzulage subventioniert. Diese können Sie bei Abgabe Ihrer Einkommensteuererklärung beantragen.

Voraussetzung ist, dass Sie als Alleinstehender ein zu versteuerndes Einkommen von 20 000 Euro (Eheleute 40 000) nicht überschreiten. Die Sparzulage kann bis zu 20 Prozent Ihrer vermögenswirksamen Leistung betragen und muss nicht versteuert werden. Die vermögenswirksame Leistung stellt dagegen Arbeitslohn dar und muss entsprechend versteuert werden.

Unser Autor Michael Fischer ist Steuerberater und Wirtschaftsprüfer in Hamburg. www.wpfischer.de