Die Leserfrage: Ich arbeite im Einkauf und bekomme vor Weihnachten von Geschäftspartnern teils aufwendige Geschenke. Welche Regeln gelten da - was darf ich annehmen, und was muss ich zurückweisen?

Das sagt Rechtsanwältin Silke Grage: Zunächst sollten Sie in Ihrem Arbeitsvertrag nachsehen, ob dieser eine Regelung über die Annahme von Geschenken enthält. Ist dies der Fall, müssen Sie sich unbedingt an die dort aufgeführten Vorgaben halten, um Probleme zu vermeiden. Viele größere Firmen haben zudem in allgemeinen Richtlinien festgelegt, wie ihre Mitarbeiter mit Geschenken umzugehen haben. Auch diese müssen genau beachtet werden.

Ansonsten gibt es keine feste gesetzliche Regelung, bis zu welchem Wert Geschenke im Beruf angenommen werden dürfen. Ein häufig verwendeter Richtwert liegt bei 30 Euro. Entsprechend dürften Geschenke wie zum Beispiel Kunstkalender oder Werbekugelschreiber unbedenklich sein. Problematisch sind jedoch aufwendige Präsentkörbe wie etwa eine ganze Kiste Wein oder Tickets für Veranstaltungen.

Zurückgeben sollten Sie auf jeden Fall Geschenke, die nicht in der Firma abgegeben, sondern an Ihre Privatadresse geschickt werden, da insoweit der Verdacht eines Bestechungsversuchs naheliegend ist. Ob ein Geschenk als Bestechung angesehen werden kann, hängt aber nicht nur von dem Wert, sondern auch von der Funktion eines Mitarbeiters ab und davon, ob dieser überhaupt Entscheidungen trifft.

Im Zweifel sollten Sie auf jeden Fall vorsichtig sein und mit Ihrem Vorgesetzten über das erhaltene Geschenk sprechen, um arbeitsrechtliche Sanktionen - wie eine Abmahnung oder Kündigung - zu vermeiden. Zu bedenken ist auch, dass die Annahme von teuren Geschenken ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen Bestechlichkeit zur Folge haben kann.

Unsere Autorin Silke Grage ist Fachanwältin für Arbeitsrecht in Hamburg. www.ra-grage.de