Die Leserfrage: Ich habe einen meiner Mitarbeiter in Verdacht, im Büro extrem viel im Internet zu surfen. Reicht meine Beobachtung für eine Abmahnung? Wie viel privates Surfen muss ich eigentlich dulden?

Das sagt Rechtsanwalt Rainer Stelling: Der Internetzugang im Betrieb ist ein Arbeitsmittel, das dem Arbeitnehmer zur Erfüllung seiner Aufgaben zur Verfügung gestellt wird. Deshalb darf der Zugang nicht privat genutzt werden, wenn der Arbeitgeber das nicht gestattet hat. Viele regeln mittlerweile im Arbeitsvertrag, in Arbeitsanweisungen oder Betriebsvereinbarungen, ob und in welchem Umfang sowie zu welchen Zwecken der Arbeitnehmer das betriebliche Internet nutzen darf.

Bevor Konsequenzen aus der eventuell übermäßigen Nutzung gezogen werden, muss geprüft werden, ob der Arbeitnehmer überhaupt wissen konnte, wie er das Internet nutzen darf. Ist die private Internetnutzung verboten, kommt eine Abmahnung und im Wiederholungsfall auch eine verhaltensbedingte Kündigung in Betracht. Eine fristlose Kündigung ist nur bei exzessiver Privatnutzung des Internets trotz Abmahnung zulässig. Nachgewiesen werden kann der Verstoß über die Verlaufsprotokolle des zentralen Servers.

Ist die private Nutzung des Internets aber in bestimmtem Umfang erlaubt, kann der Nachweis eines Verstoßes gegen die betrieblichen Regeln schwierig sein. Denn durch die Zulassung der Privatnutzung wird der Arbeitgeber geschäftsmäßiger Anbieter von Telekommunikationsdiensten, der das Fernmeldegeheimnis und den Datenschutz wahren muss. Die Verlaufsprotokolle darf er nur noch auswerten, wenn der Arbeitnehmer zuvor schriftlich in die Verarbeitung der Daten seiner Internetnutzung eingewilligt hat - was im Arbeitsvertrag oder einer nachträglichen Vereinbarung zur Internetnutzung erfolgt sein kann.

Unser Autor Dr. Rainer Stelling ist Fachanwalt für Arbeitsrecht in Hamburg. www.rae-gleim.de