Die Leserfrage: Einer meiner Mitarbeiter hat sich bereits mehrfach zu spät krankgemeldet, was jedes Mal viel Unruhe in den Betrieb gebracht und in der Folge zu Kundenbeschwerden geführt hat. Kann ich ihn kündigen, wenn das noch mal vorkommt?

Das sagt Rechtsanwältin Silke Grage: Grundsätzlich sind Ihre Mitarbeiter nach Paragraf fünf des Entgeltfortzahlungsgesetzes gesetzlich verpflichtet, Ihnen ihre Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Tage, muss Ihr Mitarbeiter hierüber eine ärztliche Bescheinigung vorlegen. Sie sind aber berechtigt, die Vorlage dieser ärztlichen Bescheinigung auch schon früher zu verlangen.

Ein einmaliger Verstoß gegen die Anzeigepflicht rechtfertigt in der Regel aber noch keine Kündigung. Verstößt der Arbeitnehmer jedoch nach vorheriger Abmahnung erneut gegen die Anzeigepflicht, kommt eine Kündigung in Betracht.

So hat das Hessische Landesarbeitsgericht (AZ: 12 Sa 522/10) die fristgemäße Kündigung eines Vorarbeiters, der in der Flugzeuginnenreinigung tätig war, für berechtigt angesehen. Dieser hatte es innerhalb eines Zeitraums von sechs Jahren vor dem Ausspruch der Kündigung siebenmal schuldhaft versäumt, den Arbeitgeber über seine Erkrankung rechtzeitig zu unterrichten und war deswegen viermal abgemahnt worden.

Die wiederholt ausgebliebene Mitteilung der Arbeitsunfähigkeit verletzt nach Ansicht der Richter die Geschäftsinteressen des Arbeitgebers in erheblicher Weise. Dieser sei bei seinem Geschäft auf zuverlässige Mitarbeiter angewiesen. Darüber hinaus falle dem Kläger als Vorarbeiter bei der Durchführung eines Reinigungsauftrages eine herausgehobene Rolle zu, hieß es in besagtem Urteil.

Unsere Autorin Silke Grage ist Fachanwältin für Arbeitsrecht in Hamburg. www.ra-grage.de