Die Leserfrage: Ich werde von Kollegen gemobbt und möchte am liebsten kündigen. Würde mir dann das Arbeitslosengeld gesperrt - obwohl die Situation im Job für mich unerträglich ist?

Das sagt Rechtsanwalt Christian Wieneke-Spohler: Kündigen Sie Ihr Arbeitsverhältnis selbst und haben keine Anschlussbeschäftigung, erhalten Sie Arbeitslosengeld nur dann, wenn die Arbeitsagentur keine Sperrzeit nach § 144 SGB III verhängt. Die Sperrzeit bedeutet, dass Sie für zwölf Wochen kein Arbeitslosengeld erhalten.

Bei einer Eigenkündigung tritt die Sperrzeit dann nicht ein, wenn Sie einen wichtigen Grund hatten. Das hängt davon ab, weshalb Sie selbst gekündigt haben oder ob Ihnen zugemutet werden konnte, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen. Das Bundessozialgericht (Urteil vom 21.10.2003) hat entschieden, dass sowohl Krankheit als auch die Ausübung psychischen Drucks oder unrechtmäßiges Verhalten durch den Arbeitgeber oder einen Vorgesetzten (Mobbing) wichtige Gründe für die Eigenkündigung darstellen.

Sie als Arbeitsloser müssen aber die Arbeitsagentur beziehungsweise das Sozialgericht davon überzeugen, dass es tatsächlich Mobbing gegeben hat und Sie dadurch psychisch massiv belastet wurden. Für den Nachweis empfiehlt sich dringend, die Vorfälle in der Firma zu dokumentieren. Zudem sollten Sie aufgrund der psychischen Belastungssituation einen Arzt konsultieren.

Das Sozialgericht prüft dann, ob die Situation am Arbeitsplatz und die Auswirkungen für Sie so gravierend waren, dass das es Ihnen unzumutbar war, am Arbeitsplatz festzuhalten. Hierbei kommt es auch darauf an, ob Sie einen Versuch unternommen haben, die Mobbingsituation zu beseitigen. Zuletzt wird weiter geprüft, ob Sie sich um eine Anschlussbeschäftigung bemüht haben oder Ihnen dies nicht zumutbar war.

Unser Autor Christian Wieneke-Spohler ist Fachanwalt für Arbeitsrecht in Hamburg. Im Internet unter www.martens-vogler.de