Die Leserfrage: An wen muss ich mich wenden, um meine Personalakte einsehen zu können? Und was darf meine Firma alles über mich sammeln?

Das sagt Rechtsanwalt Rainer Stelling: Die Personalakte ist die Sammlung aller Dokumente und Vorgänge, die persönliche und dienstliche Belange des Arbeitnehmers im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis betreffen. Üblicherweise wird für jeden Arbeitnehmer eine Personalakte geführt. Eine gesetzliche Verpflichtung des Arbeitgebers besteht aber nicht.

Der Arbeitnehmer hat nach § 83 Betriebsverfassungsgesetz das Recht, in seine Personalakten Einsicht zu nehmen. Geheimakten darf es nicht geben. Ansprechpartner ist die Personalabteilung oder der Arbeitgeber, wenn es keine Personalabteilung gibt. Existiert ein Betriebsrat, kann der Arbeitnehmer verlangen, dass bei der Einsichtnahme ein Mitglied anwesend ist. Andere Arbeitnehmer oder sonstige Dritte haben kein Einsichtsrecht. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Personalakte vor unberechtigtem Zugriff zu schützen.

Zur Personalakte gehören Bewerbungsunterlagen, Personalfragebögen, Arbeitsvertrag, Zwischenzeugnisse und Abmahnungen. Nicht hinein gehören Personalaufzeichnungen des Arbeitgebers, Prozessakten zu arbeitsgerichtlichen Verfahren, Aufzeichnungen des Betriebsarztes und Zeugnisentwürfe.

Stellt der Arbeitnehmer bei Einsicht seiner Personalakte fest, dass sie unzulässige oder fehlerhafte Angaben enthält, die ihn in seinem beruflichen Fortkommen behindern könnten, hat er Anspruch auf Berichtigung oder Entfernung der Unterlagen. Erklärungen des Arbeitnehmers zum Inhalt der Personalakte sind ihr auf sein Verlangen beizufügen, zum Beispiel die Gegendarstellung zu einer Abmahnung. Auch eine berechtigte Abmahnung muss nach mehrjährigem Wohlverhalten aus der Personalakte genommen werden.

Unser Autor Dr. Rainer Stelling ist Fachanwalt für Arbeitsrecht in Hamburg. www.rae-gleim.de