Die Leserfrage: Ich war bis vor Kurzem krank geschrieben. Nach gut zwei Jahren bin ich jetzt wieder in der Firma und frage mich, wie es mit meinem Urlaub aus dieser Zeit aussieht. Habe ich jetzt Anrecht auf alle Tage? Kann ich mir den Urlaub auszahlen lassen?

Das sagt Rechtsanwalt Christian Wieneke-Spohler: Ist ein Mitarbeiter erkrankt, kann er in dieser Zeit seinen Urlaub nicht nehmen. Nach dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) verfällt der Urlaub, wenn er nicht bis Ende des Jahres genommen wird. Ist das wegen einer Erkrankung aber nicht möglich, wird der restliche Urlaub auf das Folgejahr übertragen, muss dann aber bis spätestens Ende März genommen werden, ansonsten verfällt er (§ 7 Absatz 3 BUrlG).

Nach der Rechtsprechung (BAG Urteil vom 24.3.2009, 9 AZR 983/07) gibt es aber eine Ausnahme bei Langzeiterkrankungen. Hier bleibt der Urlaubsanspruch unbegrenzt in voller Höhe bestehen. Wenn die Arbeitsunfähigkeit beendet ist, kann der Urlaub uneingeschränkt genommen werden. Anschließend gilt aber wieder die normale Regelung nach dem Bundesurlaubsgesetz, dass bis Ende des Kalenderjahres der Urlaub genommen werden muss, damit er nicht doch noch verfällt (BAG Urteil vom 9.8.2011, 9 AZR 425/10).

Eine Auszahlung des Urlaubs kommt nur infrage, wenn das Arbeitsverhältnis endet und noch Urlaubsansprüche offen sind, auch wenn der Mitarbeiter dann immer noch krank ist. Im laufenden Arbeitsverhältnis ist eine Auszahlung des Urlaubs grundsätzlich verboten, § 7 Absatz 4 BUrlG. Scheidet der Mitarbeiter aus, muss er darauf achten, ob es im Arbeitsvertrag oder im einschlägigen Tarifvertrag Ausschlussfristen gibt, was regelmäßig der Fall ist. Dann muss er in der vorgegebenen Frist den Urlaubsabgeltungsanspruch schriftlich beim Arbeitgeber geltend machen, damit der nicht verfällt.

Unser Autor Christian Wieneke-Spohler ist Fachanwalt für Arbeitsrecht in Hamburg. Im Internet unter www.martens-vogler.de