Die Leserfrage: Ich bin angestellt, habe aber ein Arbeitszimmer zu Hause. Welche Kosten kann ich über das eigentliche Zimmer hinaus noch absetzen?

Das sagt Steuerberater Michael Fischer: Nutzen Sie in Ihrer Wohnung oder Ihrem Haus einen Raum, um vorwiegend gedankliche, schriftstellerische oder organisatorische Arbeiten zu erledigen, besitzen Sie ein häusliches Arbeitszimmer. Zur steuerlichen Absetzung müssen Sie aber mehr nachweisen: Das Zimmer muss den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit bilden und zu mindestens 90 Prozent für berufliche Zwecke genutzt werden.

In diesem Fall können Sie sämtliche Raumkosten und Aufwendungen für die Einrichtung und Ausstattung des Raumes geltend machen. Darunter fallen Kosten für Tapeten, Vorhänge und gegebenenfalls auch Renovierungen. Ein Werbungskostenabzug ist auch möglich, wenn Sie durch Ihren Beruf gezwungen sind, einen Teil Ihrer Arbeit zu Hause zu verrichten. Zu diesem Kreis zählen zum Beispiel Lehrer und Arbeitnehmer, für die der Arbeitgeber für bestimmte Tätigkeiten keinen Arbeitsplatz zur Verfügung stellt. Die Notwendigkeit eines Arbeitszimmers muss aber nachgewiesen werden. Dies kann etwa durch Bescheinigung Ihres Arbeitgebers geschehen. Da in so einem Fall der Abzug auf 1250 Euro begrenzt ist, können schon Mietkosten die Grenze voll ausschöpfen.

Aufwendungen, die nicht ausschließlich auf das Arbeitszimmer entfallen, sind nur anteilig abzugsfähig. Maßgeblich für die Höhe des Abzugs ist das Verhältnis des Arbeitszimmers zur gesamten Wohnfläche. Außer den Mietkosten gehören zu solchen Aufwendungen auch Kosten für Strom, Wasser, Grundsteuer, Gebäudeversicherungen sowie Kosten für die Putzfrau. Kosten privater Lebensführung wie GEZ-Gebühren und Tageszeitungen sind hingegen steuerlich nicht absetzbar.

Unser Autor Michael Fischer ist Steuerberater und Wirtschaftsprüfer in Hamburg. www.wpfischer.de