Die Leserfrage: Mein Chef will Aufnahmen aus einer Überwachungskamera im Kündigungsprozess gegen mich verwenden. Angeblich hätte ich gewusst, dass die Kamera über mir hängt. Das stimmt aber nicht. Wird das Gericht die Aufnahmen zulassen?

Das sagt Rechtsanwalt Christin Wieneke-Spohler: Hat Ihr Arbeitgeber Ihnen wegen einer Straftat gekündigt, muss er im Kündigungsschutzverfahren vor dem Arbeitsgericht beweisen, dass Sie die Ihnen vorgeworfene Tat auch begangen haben. Will er hierzu im Prozess eine Videoaufnahme verwenden, geht dies nicht ohne Weiteres.

Hat es sich um eine heimliche Überwachung gehandelt - das Gegenteil müsste der Arbeitgeber beweisen - kann ein Beweisverwertungsverbot greifen. Das Gericht darf dann Aufnahme und daraus gewonnene Erkenntnisse nicht für die Entscheidung benutzen, ob die Kündigung gerechtfertigt ist.

Nicht jeder pauschale Verdacht gegen Mitarbeiter, diese hätten zulasten des Arbeitgebers eine Straftat begangen, reicht aus, um den Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Mitarbeiter durch eine heimliche Videoüberwachung zu rechtfertigen. Vielmehr muss der Arbeitgeber aufgrund tatsächlicher, nachprüfbarer Anhaltspunkte einen ganz konkreten Verdacht gegen eine bestimmte Person sowie wegen einer bestimmten Tat haben, um dann eine heimliche Videoüberwachung einsetzen zu dürfen.

Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, ist die Videoüberwachung unzulässig und kann im Kündigungsverfahren nicht verwertet werden, sodass der Arbeitgeber den Kündigungsvorwurf nicht beweisen kann. Der Arbeitgeber hätte sich bei einem lediglich allgemeinen Verdacht an die Polizei wenden können, die bei einem sogenannten Anfangsverdacht eine Videoüberwachung durchführen darf.

Unser Autor Christian Wieneke-Spohler ist Fachanwalt für Arbeitsrecht in Hamburg. Im Internet unter www.martens-vogler.de