Die Leserfrage: Welche Bedeutung hat eigentlich die Probezeit? Kann man wirklich von heute auf morgen gekündigt werden?

Das sagt Rechtsanwalt Rainer Stelling: Die Probezeit soll Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Möglichkeit geben, sich ein Bild vom Vertragspartner und der Arbeitsstelle zu machen. Eine Probezeit besteht nur dann, wenn die Parteien diese im Arbeitsvertrag vereinbart haben oder die Probezeit durch Gesetz oder Tarifvertrag vorgeschrieben ist.

Meistens wird das Probearbeitsverhältnis als unbefristetes Arbeitsverhältnis vereinbart, das nach Ablauf der Probezeit in ein normales Arbeitsverhältnis übergeht. Während der Probezeit beträgt die Kündigungsfrist zwei Wochen, wenn im Arbeitsvertrag keine längere Kündigungsfrist vereinbart ist. Üblich ist eine Probezeit von sechs Monaten. Während der Probezeit - auch noch am letzten Tag - kann jede Partei das Arbeitsverhältnis ohne Angabe von Gründen kündigen.

Kündigungsschutz entsteht erst, wenn das Arbeitsverhältnis sechs Monate bestanden hat. Vorher darf das Arbeitsgericht nur prüfen, ob die Kündigungsfrist eingehalten ist. Wird aber eine Arbeitnehmerin in der Probezeit schwanger, darf der Arbeitnehmer nicht mehr kündigen. Die Kündigung ist auch unwirksam, wenn die Arbeitnehmerin dem Arbeitgeber ihre Schwangerschaft erst binnen zwei Wochen nach der Kündigung mitteilt.

Ein Probearbeitsverhältnis kann aber auch als befristetes Arbeitsverhältnis vereinbart werden, das nach Ablauf der Probezeit endet. Beide Parteien müssen sich aktiv für die Fortsetzung entscheiden. Vorteil für den Arbeitgeber: Das Arbeitsverhältnis endet nach der Befristung auch dann, wenn die Arbeitnehmerin schwanger geworden ist. Vor Unterzeichnung eines Arbeitsvertrags sollte deshalb die Probezeitregelung genau gelesen werden.

Unser Autor Dr. Rainer Stelling ist Fachanwalt für Arbeitsrecht in Hamburg.

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