Die Leserfrage: Wenn ich einem Mitarbeiter ein Kündigungsschreiben schicke, wann gilt es als zugestellt? Worauf muss ich achten, damit er nicht sagen kann, er habe es nicht erhalten?

Das sagt Rechtsanwalt Christian Wieneke-Spohler: Wichtig ist das Datum des Zugangs der Kündigung. Es ist relevant für den Lauf der Kündigungsfrist und die Frage, ob das Kündigungsschutzgesetz bereits Anwendung findet. Ebenso für die Einhaltung der Zweiwochenfrist bei einer fristlosen Kündigung.

Überreicht der Arbeitgeber die Kündigung nicht persönlich, gilt sie dem Mitarbeiter dann als zugegangen, wenn sie so in seinen Machtbereich gelangt ist, dass üblicherweise damit zu rechnen ist, dass er sie zur Kenntnis genommen hat. Dies ist nicht erst der Fall, wenn der Mitarbeiter die Kündigung in Händen hält, sondern bereits dann, wenn das Schreiben im Briefkasten gelandet ist. Deshalb kommt es für den Zugang nicht darauf an, ob der gekündigte Arbeitnehmer, etwa wegen Urlaubs, das Schreiben erst später liest.

Wird die Kündigung einer Person übergeben, die mit dem Mitarbeiter in einer Wohnung lebt, fungiert diese Person als Empfangsbote des Arbeitnehmers. Ist üblicherweise damit zu rechnen, dass diese Person das Kündigungsschreiben dem Arbeitnehmer noch am gleichen Tag übergibt, erfolgte der Zugang der Kündigung an dem Tag, an dem es der Empfangsbote erhalten hat. Um den Zeitpunkt des Zugangs sicher nachweisen zu können, sollte der Arbeitgeber einen Boten das Kündigungsschreiben überbringen lassen. Er kann als Zeuge die Zustellung bestätigen.

Die Versendung per Einschreiben-Rückschein ist nicht zu empfehlen, da der Zugang der Kündigung erst dann erfolgt, wenn der Arbeitnehmer den Brief tatsächlich erhalten hat; die Benachrichtigung, den Brief bei der Post abzuholen, reicht nicht aus.

Unser Autor Christian Wieneke-Spohler ist Fachanwalt für Arbeitsrecht in Hamburg. Im Internet unter www.martens-vogler.de