Die Leserfrage: Zur Frage, wie mein Arbeitsplatz zu Hause beschaffen sein muss, damit ich ihn steuerlich absetzen kann, hört man immer mal wieder was anderes. Wie ist der Stand?

Das sagt Steuerberater Michael Fischer: Aktuell gibt es vom Finanzgericht Köln ein von der bisherigen Rechtsprechung abweichendes Urteil (19.5.2011, Az. 10 K 4126/09). Der Kläger hatte einen Teil eines ansonsten privat genutzten Raums mit einem Schreibtisch und Büroregalen ausgestattet. Der Arbeitsplatz war durch ein Regal von dem anderen Teil, der mit Sofa, Esstisch und einem Fernseher ausgestattet war, abgetrennt.

Das Finanzamt wollte die anteiligen Kosten, die auf den Arbeitsbereich entfielen, nicht steuerlich anerkennen. Es stellte sich auf den Standpunkt, dass der Abzug für Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer voraussetze, dass der Arbeitsraum von den Privaträumen getrennt sei. Das als Raumteiler aufgestellte Regal reiche nicht aus. Diese Auffassung entspricht auch der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung.

Der Bundesfinanzhof hat jedoch seine Rechtsprechung zum sogenannten Aufteilungs- und Abzugsverbot bereits in Bezug auf Reisekosten, die teilweise privat und teilweise beruflich veranlasst sind, aufgegeben. Demnach sind diese, wenn ein geeigneter Aufteilungsmaßstab vorliegt, auch entsprechend aufzuteilen und anteilig steuerlich zu berücksichtigen.

Dies muss nach Ansicht des Finanzgerichts auch für ein teils beruflich genutztes Arbeitszimmer gelten. Allerdings ist wie bisher ein uneingeschränkter Abzug nur möglich, wenn der Arbeitsbereich Mittelpunkt der beruflichen oder betrieblichen Tätigkeit ist. Die Kosten sollten in der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden. Bei Nichtanerkennung sollte Einspruch eingelegt werden.

Unser Autor Michael Fischer ist Wirtschaftsprüfer und Steuerberater in Hamburg. Im Internet unter www.wpfischer.de