Die Leserfrage: In meiner Firma werden Überstundenkonten geführt, und ich habe schon gut 100 Überstunden angesammelt. Wann verfallen sie? In welcher Form darf ich sie nehmen? Und was wäre, wenn ich vorher kündigen würde?

Das sagt Rechtsanwältin Silke Grage: Zunächst müssen Sie in Ihrem Arbeitsvertrag prüfen, ob er Regelungen über die Behandlung von Überstunden beinhaltet. Dort finden sich häufiger Formulierungen, wonach Überstunden mit Freizeit auszugleichen sind. Gibt es keine solche Formulierung in Ihrem Vertrag oder in einem in Ihrer Firma anwendbaren Tarifvertrag, müssen Sie das Gespräch mit Ihrem Vorgesetzten suchen.

Der Arbeit einfach fernbleiben mit dem Hinweis auf Überstundenabbau dürfen Sie indes nicht. Aber auch Ihr Arbeitgeber kann Sie nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 18.9.2001, 9 AZR 307/00) nicht einseitig von der Arbeit freistellen und damit Ihren Anspruch auf Überstundenvergütung erfüllen. Dies ist nur mit Ihrer Zustimmung möglich.

Klären Sie weiter, ob Ihr Arbeitsvertrag oder ein anwendbarer Tarifvertrag Verfallfristen vorsieht. Wenn ja, müssen Sie diese einhalten und Ihren Überstundenanspruch rechtzeitig gegenüber dem Arbeitgeber geltend machen. Auf jeden Fall unterliegen Ihre Ansprüche aber der gesetzlichen Verjährungsfrist. Das heißt, Sie müssen sie spätestens innerhalb von drei Jahren, gerechnet mit dem Schluss des Jahres, in dem die Überstunden angefallen sind, gerichtlich geltend machen.

Kündigen Sie, und gibt es keine vertraglichen und tariflichen Überstundenregelungen, können Sie sich mit Ihrem Arbeitgeber einvernehmlich darauf verständigen, dass Sie die Überstunden während der Kündigungsfrist abbauen. Möchten Sie dies nicht, sind die Überstunden bei Vertragsende abzugelten.

Unsere Autorin Silke Grage ist Fachanwältin für Arbeitsrecht in Hamburg. Im Internet unter www.ra-grage.de