Die Leserfrage: Ich bin Student und arbeite in einem 400-Euro-Job, etwa zehn Stunden pro Woche. Demnächst werde ich Examen machen, und meine Firma will mich danach doppelt so viel einsetzen. Was ändert sich da für mich?

Das sagt Steuerberater Michael Fischer: Wer im Monat nicht mehr als 400 Euro verdient oder nicht länger als zwei Monate beschäftigt ist, übt eine geringfügige Beschäftigung aus. Dabei werden Steuern und Sozialversicherung durch einen pauschalen Beitrag von 30 Prozent abgegolten, den der Arbeitgeber an die Bundesknappschaft abführt, egal, ob Sie Student sind oder nicht.

In dem pauschalen Beitrag von 30 Prozent sind 15 Prozent für die Rentenversicherung enthalten. Diese Beiträge sind für den geringfügig Beschäftigten verloren. Er hat aber die Möglichkeit durch einen zusätzlichen eigenen Beitrag von 4,9 Prozent einen Rentenanspruch zu erwerben.

Liegt Ihr Gehalt über 400 Euro, gehen Sie einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit nach. Ein Student, der während der Vorlesungszeit in der Regel nicht mehr als 20 Stunden pro Woche arbeitet, ist dann jedoch vom Abzug von Beiträgen für die Kranken- und Arbeitslosenversicherung befreit. Nur die Hälfte der Beiträge zur Rentenversicherung, rund zehn Prozent, werden vom Bruttogehalt einbehalten. Die Firma zahlt noch einmal den gleichen Beitrag an die Rentenversicherung.

Der Steuerabzug beginnt für Ledige in der Steuerklasse 1 ab einem Monatsgehalt von 894 Euro. Während bei einem Studenten somit nur bis zu diesem Gehalt 50 Prozent der Rentenversicherungsbeiträge abgezogen werden, sind bei einem voll sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer 50 Prozent der Beiträge zur Renten-, Kranken- und Arbeitslosenversicherung vom Bruttogehalt einzubehalten, also rund 20 Prozent. Sämtliche An- und Abmeldungen erfolgen durch den Arbeitgeber.

Unser Autor Michael Fischer ist Steuerberater und Wirtschaftsprüfer in Hamburg.

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