Die Leserfrage: Ich arbeite als Sachbearbeiterin in einem Kaufhaus. Seit Neuestem gibt es eine Anordnung, dass die Mitarbeiter die Handys ausstellen müssen und nicht simsen dürfen. E-Mail-Verbot haben wir sowieso schon. Dürfen wir so gegängelt werden?

Das sagt Rechtsanwalt Rainer Stelling: Ein Leben ohne Mobiltelefon ist für viele Menschen nicht mehr vorstellbar. Sein Gebrauch zu jeder Tages- und Nachtzeit wird als Selbstverständlichkeit empfunden. Trotzdem muss ein Arbeitgeber den privaten Gebrauch eines Handys während der Arbeitszeit nicht dulden. Denn die Arbeitszeit gehört dem Arbeitgeber. Wer hingegen in privaten Angelegenheiten telefoniert oder eine SMS tippt, arbeitet nicht.

Es gehört deshalb zum Weisungsrecht jedes Arbeitgebers, die Nutzung privater Mobiltelefone während der Arbeit einzuschränken oder sogar zu verbieten. Das gilt jedenfalls für das Verbot, das Handy während der Arbeitszeit zu benutzen. Will der Arbeitgeber darüber hinaus verbieten, dass das Handy überhaupt in den Betrieb mitgebracht werden darf, braucht er eine überzeugende Begründung. So kann die Handystrahlung empfindliche Messgeräte stören. Da mit modernen Mobiltelefonen fotografiert und abgehört werden kann, darf das Mitbringen von Handys auch zur Verhinderung von Betriebsspionage verboten werden.

In Unternehmen mit Betriebsrat muss der Arbeitgeber aber für jede Einschränkung der Handynutzung dessen Zustimmung einholen. Liegt dann eine Regelung vor, kann ein Verstoß dagegen vom Arbeitgeber abgemahnt werden. Im Wiederholungsfall droht eine verhaltensbedingte Kündigung, in schweren Fällen gar die fristlose Kündigung. Wer dennoch einmal nicht aufs Handy verzichten kann, weil er einen wichtigen Anruf erwartet, sollte dies vorher mit dem Arbeitgeber abstimmen.

Unser Autor Dr. Rainer Stelling ist Fachanwalt für Arbeitsrecht in Hamburg. Im Internet unter www.rae-gleim.de