Die Leserfrage: Ich habe vom Geschäftsführer meines Praktikumsbetriebes mündlich die Zusage erhalten, dass man mich nach Abschluss meines Studiums anstellen werde. Jetzt will sich niemand mehr daran erinnern. Gilt eine solche Zusage denn nicht als mündlicher Vertrag?

Das sagt Rechtsanwalt Rainer Stelling: Grundsätzlich gilt, dass ein Arbeitsvertrag mündlich geschlossen werden kann. Ein Arbeitsverhältnis entsteht ferner auch ohne ausdrückliche Vereinbarung, wenn ein Arbeitnehmer mit Einverständnis des Arbeitgebers seine Arbeit aufnimmt. Sollte die Höhe des Arbeitslohns nicht geregelt sein, gilt die ortsübliche oder tarifliche Vergütung. Nach dem Nachweisgesetz besteht ein Anspruch darauf, dass die wesentlichen Vertragsbedingungen spätestens einen Monat nach Arbeitsaufnahme schriftlich niedergelegt werden.

Wenn der Arbeitgeber abstreitet, einen Vertrag geschlossen zu haben, und der Arbeitnehmer noch nicht einmal zu arbeiten begonnen hat, muss der Arbeitnehmer den Vertragsschluss beweisen. Bei einer Verabredung im stillen Kämmerlein ohne Zeugen ist dieser Beweis schlechterdings nicht zu führen.

In Ihrem Fall ist zu bezweifeln, ob die Zusage einer Anstellung nach Abschluss des Studiums überhaupt den Mindestinhalt eines Arbeitsvertrags erfüllt. Sie enthält weder eine Aussage über den Beschäftigungsbeginn noch eine Stellenbeschreibung. Eine Beschäftigungszusage begründet deshalb meistens nur einen Anspruch auf Verhandlungen über einen Arbeitsvertrag - mit offenem Ausgang.

Nicht zuletzt könnte der Arbeitgeber ein auf der Grundlage einer beweisbaren Beschäftigungszusage eingeklagtes Arbeitsverhältnis ohnehin in der Probezeit grundlos wieder kündigen. Die Zusage Ihres Chefs war deshalb leider nicht viel wert.

Unser Autor Dr. Rainer Stelling ist Fachanwalt für Arbeitsrecht in Hamburg. Im Internet unter www.rae-gleim.de