Die Leserfrage: Ich arbeite im Vertrieb, und ein guter Kunde hat mich und meinen Mann zu einer Wochenendreise eingeladen. An einem Abend soll es zwar ein "Geschäftsessen" geben, aber das darf ich doch bestimmt trotzdem nicht annehmen - oder?

Das sagt Rechtsanwalt Christian Wieneke-Spohler: Als Mitarbeiter dürfen Sie keine geldwerten Geschenke oder sonstige Vorteile durch Kunden oder Dritte annehmen. Es reicht bereits aus, dass dadurch der Eindruck erweckt werden kann, Sie sollten zu einem bestimmten Verhalten veranlasst werden, etwa dem Kunden bessere Konditionen zu gewähren. Es kommt nicht darauf an, ob tatsächlich eine Handlung stattgefunden hat, die den Arbeitgeber geschädigt hat.

Schmiergeld, Geschenke oder sonstige Vorteile in Bezug auf eine geschäftliche Tätigkeit anzubieten oder zu gewähren, ist genauso als Bestechung strafbar wie als Mitarbeiter solche Zuwendungen anzunehmen oder zu fordern. Es kann eine fristlose Kündigung rechtfertigen (LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.1.09, 9 Sa 572/08).

Nicht unter den Begriff "Schmiergeld" fallen lediglich kleine Geschenke im Rahmen des Üblichen, die nicht zum Zwecke der Beeinflussung gewährt werden, also kleine Werbegeschenke wie ein Feuerzeug oder Kalender oder ein Geschenk zu Weihnachten ohne größeren Wert. Eine feste Grenze gibt es nicht. Eine Karte zu einem Fußballspiel reicht als Kündigungsgrund nach dem vorgenannten Urteil bereits aus.

Erst recht handelt es sich bei der Einladung zu einer Wochenendreise für Sie und Ihren Ehemann um eine unzulässige Vergünstigung. Dass auch ein Geschäftsessen stattfinden soll, ändert nichts an dem Charakter der Einladung insgesamt als nicht mehr zu tolerierendes Geschenk seitens Ihres Kunden. Lehnen Sie deshalb die Einladung ab, und informieren Sie Ihren Chef.

Unser Autor Christian Wieneke-Spohler ist Fachanwalt für Arbeitsrecht in Hamburg. Im Internet unter www.martens-vogler.de