Die Leserfrage: Ich habe mich 2010 als Freiberufler selbstständig gemacht und möchte mein Arbeitszimmer absetzen. Es ist aber eigentlich nur eine Arbeitsecke. Kann ich die auch angeben?

Das sagt Steuerberater Michael Fischer: Ein unbegrenzter Abzug der Aufwendungen als Werbungskosten oder Betriebsausgaben ist nur möglich, wenn das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet. Wenn die betriebliche oder berufliche Nutzung des Arbeitszimmers mehr als 50 Prozent beträgt oder wenn kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, können immerhin noch bis zu 1250 Euro jährlich abgezogen werden.

Allerdings setzt der Abzug der Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer die räumliche Trennung zwischen Wohnbereich und häuslichem Arbeitszimmer voraus. Hierzu muss grundsätzlich ein separater Arbeitsraum vorhanden sein, der von den übrigen Wohnräumen durch eine Wand oder Tür getrennt ist. Nicht ausreichend ist eine bloße Arbeitsecke in Privaträumen, auch wenn der Arbeitsbereich durch einen Raumteiler (Vorhang, Möbel) vom privaten Bereich optisch getrennt ist. Auch eine zum Wohnzimmer offene (beruflich genutzte) Galerie wird nicht als Arbeitszimmer anerkannt.

Da Sie lediglich einen Teil Ihres Wohnzimmers geschäftlich nutzen wollen, kommt nach den vorgenannten Grundsätzen somit leider ein Abzug der Kosten für ein Arbeitszimmer nicht in Betracht. Möglich ist allerdings die steuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen für Arbeitsmittel wie Schreibtisch, Computer, Aktenregale oder Schreibtischlampe. Diese Kosten sind unabhängig von einem Arbeitszimmer abziehbar. Sofern die Anschaffungskosten für diese Gegenstände 410 Euro netto überschreiten, müssen sie allerdings über die Nutzungsdauer abgeschrieben werden.

Unser Autor Michael Fischer ist Steuerberater und Wirtschaftsprüfer in Hamburg. www.wpfischer.de