Leserfrage: Ich habe noch fünf Tage Resturlaub aus dem Jahr 2010. Ich dachte immer, ich könne ihn noch bis Ende März nehmen. Doch ein Kollege sagte nun, das hätte ich mir von der Firma unterschreiben lassen müssen. Ist mein Urlaub jetzt verfallen? Kann ich ihn mir wenigstens auszahlen lassen?

Das sagt Rechtsanwältin Silke Grage: Nach dem Bundesurlaubgesetz (§ 7 Absatz 3) muss Urlaub grundsätzlich im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung ins nächste Kalenderjahr ist nur möglich, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Dringende betriebliche Gründe bestehen beispielsweise bei Abschlussarbeiten, erhöhtem Arbeitsbedarf, Messe, Urlaub oder Krankheit anderer Arbeitnehmer. Ein persönlicher Grund ist insbesondere Arbeitsunfähigkeit.

Es kommt somit darauf an, ob in Ihrem Fall eine der geschilderten Ausnahmen vorliegt. Wenn ja, können Sie Ihren Resturlaub noch bis zum Ende des Monats März 2011 nehmen. Eine Unterschrift Ihrer Firma ist insoweit nicht erforderlich. Es reicht vielmehr jede Handlung des Arbeitnehmers aus, mit der er deutlich macht, den Urlaub erst im nächsten Jahr nehmen zu wollen.

Sind die Ausnahmen nicht gegeben, wäre Ihr Urlaubsanspruch mit Ablauf des Jahres 2010 erloschen. Es sei denn, in Ihrer Firma besteht eine betriebliche Übung, dass Arbeitnehmer ohne Rücksicht auf das Bestehen von Übertragungsgründen Urlaub auch im folgenden Kalenderjahr beanspruchen können. In einem solchen Fall wären Sie aber beweispflichtig.

Eine Auszahlung Ihres Urlaubs ist aufgrund von § 7 Absatz 4 des Bundesurlaubsgesetzes nicht zulässig. Diese kommt nur in Betracht, wenn eine Urlaubsgewährung wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr möglich ist.

Unsere Autorin Silke Grage ist Fachanwältin für Arbeitsrecht in Hamburg. www.ra-grage.de