Die Leserfrage: Ich habe zwei Kinder. Was ist, wenn eines krank wird und ich es nicht in den Kindergarten schicken kann? Muss ich dann wirklich Urlaub nehmen, um mein Kind zu betreuen?

Das sagt Rechtsanwalt Rainer Stelling: Der Gesetzgeber gewährt berufstätigen Eltern eines kranken Kindes für einen begrenzten Zeitraum im Jahr Anspruch auf bezahlte Freistellung von der Arbeit. Nach § 616 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) hat jeder Arbeitnehmer außerdem Anspruch auf Vergütung, wenn er ohne Verschulden seine Arbeitsleistung für eine relativ unerhebliche Zeit nicht erbringen kann, etwa wenn ein Kind krank wird.

Wie lange der Arbeitgeber freistellen muss, hängt insbesondere vom Alter des Kindes ab. Das Bundesarbeitsgericht hat die Faustregel aufgestellt, dass bei der Erkrankung eines Sprösslings unter acht Jahren fünf Arbeitstage angemessen sind. Der Arbeitgeber darf die Fehltage nicht mit Urlaubstagen oder Überstunden verrechnen.

Gesetzlich Versicherte haben darüber hinaus nach § 45 SGB V (Sozialgesetzbuch) einen Anspruch auf unbezahlte Freistellung von der Arbeit, wenn das kranke Kind ebenfalls gesetzlich versichert ist, das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und durch keine andere Person im Haushalt betreut werden kann. Das ist durch ärztliches Attest nachzuweisen.

Der Anspruch auf Freistellung muss sofort gegenüber dem Arbeitgeber geltend gemacht werden. Für die Dauer der Freistellung besteht Anspruch auf Zahlung von Kinderkrankengeld, das bei der Krankenkasse beantragt werden muss.

Freistellung und Krankengeld können pro Elternteil für maximal zehn Tage beantragt werden. Alleinerziehende können bis zu 20 Tage beanspruchen. Im gesamten Jahr besteht der Anspruch auf nicht mehr als 25 Tage, bei Alleinerziehenden auf maximal 50 Tage.

Unser Autor Dr. Rainer Stelling ist Fachanwalt für Arbeitsrecht in Hamburg.

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