Die Leserfrage: Ich habe Anfang Februar einen neuen Job angefangen, ohne Befristung. Jetzt habe ich festgestellt, dass ich schwanger bin. Darf ich das verheimlichen, bis ich die dreimonatige Probezeit überstanden habe ?

Das sagt Rechtsanwalt Christian Wieneke-Spohler: Normalerweise kann der Arbeitgeber in der Probezeit mit verkürzter Frist kündigen. Der gesetzliche Kündigungsschutz besteht in den ersten sechs Monaten noch nicht. Deshalb kann ein Mitarbeiter nichts gegen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses einwenden. Aufgrund der Schwangerschaft besteht jedoch Sonderkündigungsschutz nach § 9 Mutterschutzgesetz (MuSchG), sodass der Arbeitgeber vor Ausspruch der Kündigung zuerst die Zustimmung des Amts für Arbeitsschutz einholen muss. Diese wird aber nur im Ausnahmefall erteilt.

Ohne von der Schwangerschaft zu wissen, kann der Arbeitgeber naturgemäß den Kündigungsschutz nicht beachten. Aus diesem Grund und auch wegen etwaiger Maßnahmen zum Gesundheitsschutz bzw. der Berücksichtigung eines Beschäftigungsverbotes nach §§ 3 und 4 MuSchG sollten Sie als schwangere Mitarbeiterin den Arbeitgeber über die Schwangerschaft und den Tag der voraussichtlichen Entbindung informieren (§ 5 Abs. 1 MuSchG).

Wegen der Achtung Ihrer Intimsphäre besteht hierzu aber grundsätzlich keine Rechtspflicht. In Ausnahmefällen kann die Pflicht zur Information aus der arbeitsvertraglichen Treuepflicht erwachsen, wenn besondere Interessen des Arbeitgebers betroffen sind, vor allem wenn ein Beschäftigungsverbot greift oder die Mitarbeiterin eine Schlüsselposition innehat, die eine längere Einarbeitung der Vertretung erforderlich macht. Aus der verspäteten oder unterlassenen Mitteilung können dann ausnahmsweise Schadensersatzansprüche resultieren.

Unser Autor Christian Wieneke-Spohler ist Fachanwalt für Arbeitsrecht in Hamburg. Im Internet unter www.martens-vogler.de