Die Leserfrage: In unserem Team beginnt jetzt die Urlaubsplanung fürs Jahr. Ich bin neu in diesem Betrieb, und die Kollegen vermitteln mir, dass ich hintenanstehen muss. Aber auch ich habe schulpflichtige Kinder. Wie sind da meine Rechte?

Das sagt Rechtsanwältin Silke Grage: Grundsätzlich legt Ihr Arbeitgeber den Urlaub seiner Mitarbeiter fest. Doch nach § 7 Bundesurlaubsgesetz sind bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs die Wünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen. Ausgenommen sind Situationen, in denen dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, den Wünschen entgegenstehen.

Ihr Arbeitgeber hat eine Interessenabwägung zwischen den Urlaubswünschen aller Arbeitnehmer vorzunehmen. Außer Alter und Betriebszugehörigkeit der Arbeitnehmer sind Schulferien der Kinder, Urlaub des Ehegatten sowie der Gesundheitszustand und die besondere Erholungsbedürftigkeit eines Arbeitnehmers nach einer längeren Krankheit zu berücksichtigen.

Der Vorrang des Urlaubwunsches eines anderen Arbeitnehmers kann sich daraus ergeben, dass dieser in den vergangenen Jahren mit seinem Urlaubswunsch nicht berücksichtigt wurde. Es kommt folglich auf die persönlichen Verhältnisse Ihrer Kollegen an. Allerdings ist aus meiner Sicht Arbeitnehmern mit schulpflichtigen Kindern vorrangig Urlaub während der Schulferien zu gewähren. Nicht zulässig ist es jedoch, dass Sie Ihren Urlaub eigenmächtig, das heißt ohne Zustimmung Ihres Arbeitgebers, antreten.

Kann eine Einigung über die Urlaubswünsche der einzelnen Kollegen nicht erzielt werden, besteht auch die Möglichkeit, den Betriebsrat - soweit vorhanden - einzuschalten. Dieser besitzt nach § 87 Betriebsverfassungsgesetz ein Mitbestimmungsrecht.

Unsere Autorin Silke Grage ist Fachanwältin für Arbeitsrecht in Hamburg. www.ra-grage.de