Die Leserfrage: Ich bin Buchhalter und würde gern aus persönlichen Gründen statt Vollzeit nur noch etwa 30 Stunden arbeiten. Wie sind da meine Rechte? Wie sieht es aus, wenn ich später wieder Vollzeit arbeiten will?

Das sagt Rechtsanwalt Rainer Stelling: Nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz besteht ein Anspruch auf Teilzeitarbeit nur, wenn der Arbeitgeber in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt. In kleineren Unternehmen ist Teilzeitarbeit reine Verhandlungssache. Außerdem ist Voraussetzung, dass das Arbeitsverhältnis bereits länger als sechs Monate besteht.

Der Arbeitnehmer muss den Wunsch nach Teilzeitarbeit und deren Umfang spätestens drei Monate vorher geltend machen. Er soll auch angeben, wann er arbeiten will. Aus Beweisgründen sollte der Teilzeitantrag schriftlich gestellt werden. Der Arbeitgeber muss dann mit dem Arbeitnehmer über den Antrag verhandeln. Ziel ist eine einvernehmliche Regelung. Der Antrag darf nur abgelehnt werden, wenn betriebliche Gründe dagegen sprechen, etwa wenn durch die Teilzeitarbeit die Arbeitsabläufe im Betrieb wesentlich beeinträchtigt werden. Bei Ablehnung kann der Arbeitnehmer auf Zustimmung klagen. Die Arbeitsgerichte prüfen die Ablehnung streng. Reagiert der Arbeitgeber nicht oder lehnt er nicht schriftlich ab, gilt der Antrag auf Teilzeit einen Monat vor ihrem gewünschten Beginn als angenommen.

Doch der Weg in die Teilzeit kann für den Arbeitnehmer eine Einbahnstraße sein. Es gibt keinen Anspruch auf Rückkehr in die Vollzeit. Der Arbeitgeber ist lediglich verpflichtet, die Bewerbung eines teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmers auf einen freien Vollzeitarbeitsplatz bevorzugt zu berücksichtigen. Zu überlegen ist es deshalb, mit dem Arbeitgeber über eine zeitliche Befristung der Teilzeit zu verhandeln. Ein Anspruch darauf besteht aber nicht.

Dr. Rainer Stelling ist Fachanwalt für Arbeitsrecht in Hamburg. Im Internet unter www.rae-gleim.de