Die Leserfrage: Ich leite ein Team von zwölf Leuten, darunter vier Raucher. Wir sitzen im Großraum. Es hat sich eingebürgert, dass sie etwa alle zwei Stunden "zum Schmöken" vor die Tür gehen. Das dauert meist so zehn bis zwölf Minuten. Kann ich das verbieten?

Das sagt Rechtsanwalt Rainer Stelling: Der Arbeitgeber kann bestimmen, ob in seinem Betrieb geraucht wird oder nicht. War früher das Rauchen im Büro ohne Rücksicht auf Nichtraucher fast selbstverständlich, ist heute die Stimmung umgeschlagen: In den meisten Betrieben gilt ein strenges Rauchverbot. Zudem gewährt die Arbeitsstättenverordnung Nichtrauchern Anspruch auf einen rauchfreien Arbeitsplatz. In Unternehmen mit Betriebsrat muss der Arbeitgeber aber die Zustimmung der Arbeitnehmervertreter einholen.

In einer Betriebsvereinbarung sollte nicht nur das Rauchverbot geregelt werden, sondern auch der Konflikt zwischen Arbeitszeit und Rauchpausen, um eine Ungleichbehandlung von Rauchern und Nichtrauchern zu vermeiden. Denn eine Rauchpause zählt nicht zur Arbeitszeit und ist keine zulässige Arbeitsunterbrechung wie etwa der Gang zur Toilette.

Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, außerhalb der allgemeinen Arbeitspausen spezielle Rauchpausen einzurichten. Gibt es eine Arbeitszeiterfassung, muss für jede Rauchpause ausgestempelt werden.

Von den Gerichten werden Arbeitszeitverstöße durch Rauchpausen unterschiedlich hart bewertet. Gekündigt werden kann nur nach mindestens einer vorangegangenen Abmahnung. Dem Arbeitnehmer muss klar sein, wann und wie oft er rauchen darf. Die Vermittlung zwischen Rauchern und Nichtrauchern bleibt also Sache des Arbeitgebers: Rauchverbot ja, aber der Nikotinsucht sollte Rechnung getragen werden durch angemessene Rauchpausen, die nachzuarbeiten sind.

Unser Autor Dr. Rainer Stelling ist Fachanwalt für Arbeitsrecht in Hamburg. www.rae-gleim.de