Die Leserfrage: Ich bin betriebsbedingt zum 31. August gekündigt worden. Jetzt habe ich mein Arbeitszeugnis bekommen, bin aber nicht zufrieden. Was kann ich von meiner alten Firma fordern? Darf ich auf bestimmte Formulierungen bestehen? Wie lange habe ich Zeit für den Einspruch? Kann ich auch zweimal reklamieren?

Das sagt Rechtsanwältin Silke Grage: Ihr Arbeitgeber hat Ihren Zeugnisanspruch erfüllt, wenn er ein formal zutreffendes, inhaltlich vollständiges und in der Bewertung mindestens durchschnittliches Zeugnis erstellt hat. Wenn Sie der Auffassung sind, dass Ihre Leistung besser als durchschnittlich gewesen ist, müssen Sie Tatsachen vortragen, aus denen sich eine bessere Beurteilung ergeben soll, und diese auch beweisen. Hat Ihr Arbeitgeber Ihre Leistung in dem Zeugnis als unterdurchschnittlich beurteilt, ist dagegen er beweispflichtig.

Die Wortwahl in dem Zeugnis steht im Ermessen Ihres Arbeitgebers. Auf eine bestimmte Formulierung haben Sie daher keinen Anspruch. Doppelsinnige Ausdrucksweisen, Auslassungen, missverständliche Wortwahl oder Satzstellung muss der Arbeitgeber jedoch unterlassen.

Sie sollten die gewünschten Zeugniskorrekturen möglichst zeitnah gegenüber Ihrem Arbeitgeber geltend machen, da Ihr Berichtigungsanspruch ansonsten verwirkt. So hat das Bundesarbeitsgericht (Urteil v. 17.2.1988, 5 AZR 638/86) die Verwirkung in einem Fall bejaht, in dem der Arbeitnehmer erst zehn Monate nach Ausstellung des Zeugnisses dessen Berichtigung vom Arbeitgeber verlangt hat. Darüber hinaus können auch tarifliche Ausschlussfristen Grenzen für einen Korrekturanspruch festlegen.

Sie sollten alle Korrekturwünsche auf einmal geltend machen. Wenn Ihr Arbeitgeber nicht alle Wünsche in dem neuen Zeugnis berücksichtigt, können Sie auch ein zweites Mal reklamieren.

Unsere Autorin Silke Grage ist Fachanwältin für Arbeitsrecht in Hamburg. Internet: www.ra-grage.de