Die Leserfrage: Mein Arbeitsvertrag mit einer Klinik sieht vor, mich auf 400-Euro-Basis nur für Krankheits- und Urlaubsvertretungen einzusetzen. Angeblich soll mir deshalb kein Urlaub und auch keine Lohnfortzahlung bei Krankheit zustehen. Außerdem soll ich nicht kranken- und rentenversichert sein. Stimmt das?

Das sagt Rechtsanwalt Rainer Stelling: Jeder Arbeitnehmer in einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis ("400-Euro-Job") ist durch die pauschalen Beiträge seines Arbeitgebers rentenversichert. Anspruch auf Krankenversicherung besteht hingegen nicht. Wenn der Arbeitnehmer nicht anderweitig krankenversichert ist und auch keine Familienversicherung besteht, muss er sich auf eigene Kosten freiwillig versichern.

Das gilt auch, wenn die Beschäftigung nur unregelmäßig erfolgt. Hier stellt sich zunächst die Frage, ob nicht stets nur ein neues befristetes Arbeitsverhältnis für die jeweilige Urlaubs- oder Krankheitsvertretung abgeschlossen wird. Da Sie aber offenbar einen Arbeitsvertrag gerade für solche Vertretungen unterschrieben haben, dürfte von einem "Arbeitsverhältnis auf Abruf" auszugehen sein. Dabei darf der Arbeitgeber den Umfang Ihrer Arbeitszeit nicht nach Belieben bestimmen, sondern muss die durchschnittliche Stundenzahl im Arbeitsvertrag festlegen und die konkrete Lage der Arbeitszeit mindestens vier Tage im Voraus mitteilen. Erkranken Sie dann an einem Tag, an dem Sie arbeiten sollten, steht Ihnen Entgeltfortzahlung zu, ansonsten nicht. Trotzdem müssen Sie Ihre Arbeitsunfähigkeit immer am ersten Tag anzeigen, auch wenn Sie frei gehabt hätten.

Sie haben auch Anspruch auf Urlaub. Die Zahl der Urlaubstage ist abhängig davon, an wie vielen Tagen nach Ihrem Arbeitsvertrag durchschnittlich eine Arbeitsverpflichtung besteht. Wenn Ihr Arbeitsvertrag bisher hierzu keine Regelung enthält, sollten Sie Ihren Arbeitgeber darauf ansprechen.

Unser Autor Dr. Rainer Stelling ist Fachanwalt für Arbeitsrecht in Hamburg. Internet: www.rae-gleim.de