Die Leserfrage: Ich bin Eventmanagerin und möchte ein Gewerbe anmelden. An was muss ich aus steuerrechtlicher Sicht alles denken?

Das sagt Steuerberater Michael Fischer: Nachdem das Gewerbe angemeldet wurde, wird sich kurzfristig das Finanzamt melden und um Beantwortung eines Fragebogens bitten. Er ist Grundlage für die Festsetzung zukünftiger Einkommensteuer- und ggf. Gewerbesteuervorauszahlungen sowie der umsatzsteuerlichen Behandlung.

Gefragt wird nach der erwarteten Höhe des Gewinns und der Umsätze. Übersteigen sie im Gründungsjahr 17 500 Euro, wird der Unternehmer umsatzsteuerpflichtig. Das heißt, dass in den Rechnungen 19 Prozent Umsatzsteuer hinzugerechnet und ausgewiesen werden muss. Dieser Betrag wird abzüglich der von Lieferanten in Rechnung gestellten Umsatzsteuer (Vorsteuer) ans Finanzamt abgeführt. Die Voranmeldungen, in denen der Unternehmer seine abzuführende Umsatzsteuer selbst errechnet, müssen Existenzgründer monatlich abgeben.

Es ist wichtig, dass sich der junge Unternehmer bei der Kalkulation seiner Preise darüber im Klaren ist, ob er umsatzsteuerpflichtig ist. Falls er die Umsatzsteuer bei der Kalkulation nicht berücksichtigt, er jedoch Umsatzsteuer abführen muss, sind seine Preise zu niedrig kalkuliert.

Weiter ist darauf zu achten, dass die erwarteten Gewinne nicht zu hoch angesetzt werden. Sie sind Grundlage für die Festsetzung der Einkommen- und ggf. Gewerbesteuervorauszahlungen, die vierteljährlich abzuführen sind. Werden die Gewinne zu hoch geschätzt, sind zu hohe Steuervorauszahlungen zu leisten, die die Liquidität des jungen Unternehmens unnötig belasten.

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Unser Autor Michael Fischer ist Wirtschaftsprüfer und Steuerberater in Hamburg. Im Internet unter www.wpfischer.de