Die Leserfrage: Ich ziehe mit meiner Familie aus beruflichen Gründen in eine andere Stadt. Wahrscheinlich werden wir in der Übergangszeit bis zu drei Monate lang zwei Wohnungsmieten bezahlen müssen. Können wir die Beträge voll absetzen oder ist das doppelte Haushaltsführung?

Das sagt Steuerberater Michael Fischer: Grundsätzlich führt Ihr Umzug steuerlich zur doppelten Haushaltsführung. Diese beinhaltet, dass Sie eigenen Hausstand unterhalten und aus beruflichen Gründen am Beschäftigungsort oder in der Nähe eine Zweitwohnung haben. Berufliche Gründe können eine Versetzung, ein erstmaliger Antritt einer Stelle oder auch ein Wechsel des Arbeitgebers sein. Im Rahmen der doppelten Haushaltsführung können Sie Kosten wie Miete und wöchentliche Heimfahrten von der Steuer absetzen, soweit sie vom Ihrem Arbeitgeber nicht steuerfrei ersetzt wurden. Allerdings beschränkt sich die Absetzbarkeit der Miete auf eine Wohnungsgröße bis zu 60 m². Dies hat in Ihrem Fall negative Folgen, da Sie für Ihre Familie mehr Wohnraum benötigen. Ihre Miete wäre dann zu kürzen.

Nach einem aktuellen Urteil des BFH (VI R 2/11) haben Sie dennoch die Möglichkeit, die Mietkosten für Ihre neue Wohnung unbeschränkt geltend zu machen und darüber hinaus für Ihre alte Wohnung. Der BFH zieht hierfür den allgemeinen Werbungskostenbegriff heran: Danach sind Werbungskosten Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen, wozu auch beruflich veranlasste Umzugskosten wie doppelte Mietzahlungen gehören. Allerdings ist die steuerliche Begünstigung zeitlich beschränkt. Werbungskosten stellen die Mieten für die neue Familienwohnung bis zum Umzugstag, längstens bis zum Ablauf der Kündigungsfrist des ehemaligen Mietverhältnisses, und die bisherige Wohnung ab dem Umzugstag dar.

Unser Autor Michael Fischer ist Wirtschaftsprüfer und Steuerberater in Hamburg. www.wpfischer.de